B. überfuhr zwischen 1.45 und 2.15 Uhr morgens in angetrunkenem Zustand (zwischen 1,33 und 2,15 Gewichtspromille) den auf der Strasse liegenden, ebenfalls stark alkoholisierten C. Das BezGer AG verurteilte B. wegen fahrlässiger Tötung, Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand und fahrlässiger Fahrerflucht und stellte fest, dass er zu 100% hafte. Auf Berufung erkannte das OGer AG auf eine Haftungsquote von 80%.
Das BGer weist die dagegen gerichtete Beschwerde der Witwe des Opfers ab.
Fraglich war zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen. Nach BGG 78 II a sind auch Entscheide in Zivilsachen mit Beschwerde in Strafsachen anfechtbar, wenn sie zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind. Unklar ist aber, welcher Zeitpunkt massgebend ist. Wie das BGer hier festhält, ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig, wenn die letzte kantonale Instanz über den Straf- wie den Zivilpunkt befunden hat oder hätte befinden müssen:
“Denn die Rechtsuchenden müssen wissen, welches Rechtsmittel sie ergreifen können, und sie haben Anspruch darauf, dass ihnen die Rechtsmittelfrist in vollem Umfang zur Verfügung steht. Wäre entscheidend, ob erst im Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht Straf- und Zivilpunkt zusammen zu behandeln seien, so hätte die Zivilpartei die Beschwerde in Zivilsachen zu ergreifen, wenn der Strafpunkt nicht angefochten wird. Sie hätte dagegen Beschwerde in Strafsachen einzureichen, wenn von einer anderen Partei Beschwerde in Strafsachen erhoben wird, um den Strafpunkt in Frage zu stellen. Es stünde damit unter Umständen erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG fest, welche Beschwerde der Zivilpartei zur Verfügung steht.(…)
Auch diese Lösung ist zwar nicht frei von Inkohärenzen. Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert von Fr. 30’000.– erreicht ist (Art. 74 BGG), während die Beschwerde in Strafsachen keinen Streitwert voraussetzt. (…) Wenn vor der letzten kantonalen Instanz nur noch der Zivilpunkt streitig ist, kann sie (…) die Beschwerde in Zivilsachen in der Regel nur ergreifen, wenn ihre Forderung mehr als Fr. 30’000.– beträgt; sonst steht ihr nur noch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit beschränkten Rügen offen (vgl. Art. 116 BGG). (…)”
Der Einwand der Beschwerdeführerin, das Opfer könne nicht nur wegen des Alkoholkonsums, sondern auch aus anderen Gründen auf der Strasse gelegen haben, ging fehl (Beweiswürdigung). Auch die Gewichtung der Verschuldensanteile durch die Vorinstanz war im Ergebnis nicht zu beanstanden:
“Die Vorinstanz hat zunächst zutreffend berücksichtigt, dass das Opfer ein Selbstverschulden trifft und dass es insbesondere bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,3 Gewichtspromillen eine allfällige Urteilsunfähigkeit schuldhaft selbst herbeiführte, indem es im Wissen um die noch anstehende Heimkehr übermässig Alkohol konsumierte. Zwar ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass die Aufteilung der Haftungsquoten wenig plausibel erscheint, wenn der Beschwerdegegnerin für das Fahren in angetrunkenem Zustand eine Quote von 30 %, dem Opfer als Selbstverschulden jedoch nur eine geringfügig unbedeutendere von 20 % angelastet wird. Die Aufteilung ist jedoch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass das Verschulden desjenigen, der in alkoholisiertem Zustand als Fussgänger am Verkehr teilnimmt, weit geringer zu bewerten ist, als desjenigen, der dies als Lenker eines Motorfahrzeugs tut. Sie hat denn auch im Ergebnis der Beschwerdegegnerin ein Verschulden von 50 % angerechnet, indem sie ihr noch 20 % für das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs anlastete. Beim Opfer hat sie zwar den übermässigen Alkoholkonsum, jedoch nicht ausdrücklich zusätzlich noch das verkehrsregelwidrige Verhalten berücksichtigt, obwohl auch dieses sich völlig unangemessen verhielt, indem
es sich auf die Strasse legte und dort liegen blieb.”