Ein Grundeigentümer ging gegen den Eigentümer einer Nachbarparzelle vor, der seit vielen Jahren mehrmals jährlich Schafe auf seiner Parzelle weiden liess. Beide Parzellen befanden sich in einer Wohnzone. Der Streitwert für die Beschwerde in Zivilsachen war nicht erreicht. Die jahrelange Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit in einer Wohnzone wurde vom Bundesgericht bereits früher beurteilt, und ebenso der Einfluss der Zuordnung zu einer bestimmten Nutzungszone auf die Wertung nach ZGB 684 II. Auf die Beschwerde in Zivilsachen war daher nicht einzutreten; die subsidäre Verfassungsbeschwerde wies das BGer ab.