4A_313/2010: Duldungsvollmacht des Leiters einer Baustelle für die Bestellung eines Krans

Das BGer hält fest, dass die Bestel­lung eines Krans durch den Leit­er ein­er Baustelle, der wed­er Organ noch Bevollmächtiger der Bauher­rin ist, von ein­er Dul­dungsvoll­macht gedeckt sein kann. Im vor­liegen­den Fall hat­te es die Bauher­rin geduldet, dass der Leit­er als Koor­di­na­tor der Bauar­beit­en gegen aussen auf­trat. Darin lag eine kon­klu­dente Voll­macht­skundgabe iSv OR 33 III. Zudem war das Gegenüber gut­gläu­big (ZGB 3 I). Auch die weit­ere Voraus­set­zung der Dul­dungsvoll­macht war erfült: Es lagen keine Umstände vor, die auf einen Inter­es­sen­ge­gen­satz zwis­chen dem Leit­er der Baustelle und der vertrene­nen Bauher­rin schliessen liessen.