Das BGer hält fest, dass die Bestellung eines Krans durch den Leiter einer Baustelle, der weder Organ noch Bevollmächtiger der Bauherrin ist, von einer Duldungsvollmacht gedeckt sein kann. Im vorliegenden Fall hatte es die Bauherrin geduldet, dass der Leiter als Koordinator der Bauarbeiten gegen aussen auftrat. Darin lag eine konkludente Vollmachtskundgabe iSv OR 33 III. Zudem war das Gegenüber gutgläubig (ZGB 3 I). Auch die weitere Voraussetzung der Duldungsvollmacht war erfült: Es lagen keine Umstände vor, die auf einen Interessengegensatz zwischen dem Leiter der Baustelle und der vertrenenen Bauherrin schliessen liessen.