4A_178/2013: Guter Glaube beim Materialeinbau (ZGB 671 f.)

Das vor­liegende Urteil bet­rifft eine strit­tige Werk­lohn­forderung aus einem Bauw­erkver­trag, bei dem die Unternehmerin anlässlich ein­er Dachauf­s­tock­ung diverse Gipser- und Ver­putzarbeit­en über­nom­men hat­te. Die Unternehmerin klagte in der Folge gegen die Bauher­rin, mit der Begrün­dung, man sei vom vere­in­barten Leis­tungsverze­ich­nis abgewichen. Die Bauher­rin habe eine Nach­trag­sof­ferte kon­klu­dent genehmigt. Zudem seien im Rah­men der Bauaus­führung Zusatzwün­sche ange­bracht und erfüllt worden.

Das HGer ZH hat­te die Klage gut­ge­heis­sen. Zwar galt nach den vere­in­barten AGB für Zusatzarbeit­en ein Schrift­former­forder­nis. Jedoch beste­he hier ein ausserver­traglich­er Anspruch gestützt auf Art. 672 ZGB. Nach ZGB 671 wird einge­bautes Mate­r­i­al Bestandteil des Grund­stück­es, doch hat der Grun­deigen­tümer nach ZGB 672 für das Mate­r­i­al eine angemessene Entschädi­gung zu leis­ten, soweit bei­de gut­gläu­big sind. Laut HGer beste­ht hier guter Glaube auf Seit­en des Mate­ri­aleigen­tümers auch dann, wenn dieser wisse, dass er auf frem­dem Boden baue, indessen — weil er an das Ein­ver­ständ­nis des Grun­deigen­tümers glaube — gle­ich­wohl nicht im Bewusst­sein han­dle, etwas Unredlich­es zu tun. Dies sei hier der Fall. 

Das BGer bejahte den guten Glauben der Unternehmerin. Der Glaube an das das Ein­ver­ständ­nis der Bauher­rin war eine verbindliche Tat­sachen­fest­stel­lung. Strit­tig war aber auch, ob die Bauher­rin nicht hätte wis­sen müssen, dass das Ein­ver­ständ­nis der Bauher­rin fehlte. Das HGer hat­te dies verneint. Die gebotene Aufmerk­samkeit beurteile sich wie bei BGE 95 II 221 E. 2c. Dort hat­te das BGer fest­ge­hal­ten, der gute Glaube sei ins­beson­dere bei Art. 672 und 673 ZGB vorhan­den, wenn unredlich­es, moralisch ver­w­er­flich­es Han­deln aus­geschlossen erscheine. Dieses Urteil ist zwar, so das BGer, mit dem vor­liegen­den Fall nicht ver­gle­ich­bar. Das BGer bejaht den guten Glauben im Ergeb­nis aber trotz­dem, weil keine Anhalt­spunk­te bestanden, 

die auf ein unredlich­es, moralisch ver­w­er­flich­es (Art. 3 und Art. 672 Abs. 3 ZGB; vgl. schon BGE 57 II 253 E. 2 S. 256) oder gar arglistiges und rechtsmiss­bräuch­lich­es (vgl. BGE 95 II 221 E. 2c S. 227; Art. 2 ZGB) Ver­hal­ten schliessen liessen.