Das vorliegende Urteil betrifft eine strittige Werklohnforderung aus einem Bauwerkvertrag, bei dem die Unternehmerin anlässlich einer Dachaufstockung diverse Gipser- und Verputzarbeiten übernommen hatte. Die Unternehmerin klagte in der Folge gegen die Bauherrin, mit der Begründung, man sei vom vereinbarten Leistungsverzeichnis abgewichen. Die Bauherrin habe eine Nachtragsofferte konkludent genehmigt. Zudem seien im Rahmen der Bauausführung Zusatzwünsche angebracht und erfüllt worden.
Das HGer ZH hatte die Klage gutgeheissen. Zwar galt nach den vereinbarten AGB für Zusatzarbeiten ein Schriftformerfordernis. Jedoch bestehe hier ein ausservertraglicher Anspruch gestützt auf Art. 672 ZGB. Nach ZGB 671 wird eingebautes Material Bestandteil des Grundstückes, doch hat der Grundeigentümer nach ZGB 672 für das Material eine angemessene Entschädigung zu leisten, soweit beide gutgläubig sind. Laut HGer besteht hier guter Glaube auf Seiten des Materialeigentümers auch dann, wenn dieser wisse, dass er auf fremdem Boden baue, indessen — weil er an das Einverständnis des Grundeigentümers glaube — gleichwohl nicht im Bewusstsein handle, etwas Unredliches zu tun. Dies sei hier der Fall.
Das BGer bejahte den guten Glauben der Unternehmerin. Der Glaube an das das Einverständnis der Bauherrin war eine verbindliche Tatsachenfeststellung. Strittig war aber auch, ob die Bauherrin nicht hätte wissen müssen, dass das Einverständnis der Bauherrin fehlte. Das HGer hatte dies verneint. Die gebotene Aufmerksamkeit beurteile sich wie bei BGE 95 II 221 E. 2c. Dort hatte das BGer festgehalten, der gute Glaube sei insbesondere bei Art. 672 und 673 ZGB vorhanden, wenn unredliches, moralisch verwerfliches Handeln ausgeschlossen erscheine. Dieses Urteil ist zwar, so das BGer, mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Das BGer bejaht den guten Glauben im Ergebnis aber trotzdem, weil keine Anhaltspunkte bestanden,
die auf ein unredliches, moralisch verwerfliches (Art. 3 und Art. 672 Abs. 3 ZGB; vgl. schon BGE 57 II 253 E. 2 S. 256) oder gar arglistiges und rechtsmissbräuchliches (vgl. BGE 95 II 221 E. 2c S. 227; Art. 2 ZGB) Verhalten schliessen liessen.