Das BGer bestätigte die Löschung einer Dienstbarkeit aufgrund des verlorenen Interesses des Berechtigten. Die Vorinstanz hatte die Löschung angeordnet: Die Auslegung der Dienstbarkeit (“parking, soit stationnement pour cycles et véhicules à moteur”) hatte ergeben, dass sie — nicht nur zugunsten einer bestimmten Person — ein Recht begründete, Motorfahrzeuge auf dem belasteten Grundstück abzustellen. Der heutige Eigentümer des berechtigten Grundstücks hatte aber an dieser Nutzung kein Interesse mehr (und ein solches war auch nicht absehbar), und die inzwischen praktizierte Nutzung (Vermietung der Parkplätze durch den Berechtigten auch an Dritte) entsprach nicht mehr der Dienstbarkeit.
Das BGer bestätigte diese Auslegung einschliesslich des Rückgriffs auf den Begründungsakt. Die Frage, ob berechtigte neue Bedürfnisse eine Rolle spielten, konnte das BGer nicht prüfen (neue Tatsachen).