5A_489/2010: Löschung einer Dienstbarkeit

Im Urteil 5A_489/2010 vom 6. Dezem­ber 2010 hat sich das Bun­des­gericht mit dem Löschungsanspruch nach Art. 736 Abs. 1 ZGB auseinan­derge­set­zt. Danach kann der Belastete die Löschung ein­er Dien­st­barkeit ver­lan­gen, sofern sie für das berechtigte Grund­stück alles Inter­esse ver­loren hat (siehe auch BGer, Urteil 5A_236/2008 vom 25. Sep­tem­ber 2008 E. 4.1 ff.).

Das “Inter­esse für das berechtigte Grund­stück” (d.h. das Inter­esse des Berechtigten) meint das Inter­esse des Eigen­tümers des berechtigten Grund­stücks an der Ausübung der Dien­st­barkeit nach dem Inhalt und Umfang, der sich aus Art. 738 ZGB ergibt. Dabei ist gemäss der Recht­sprechung eine restrik­tive Ausle­gung von Dien­st­barkeit­en zu beacht­en (vgl. dazu BGE 113 II 506 E. 8b S. 512).

4.2 […] Dem­nach ist in erster Lin­ie auf den Grund­buchein­trag abzustellen. Ist der Ein­trag nicht klar, ist auf den Erwerb­s­grund — gemeint ist der Dien­st­barkeitsver­trag als Begrün­dungsakt — abzustellen. Soweit auch dieser nicht schlüs­sig ist, kann sich der Inhalt der Dien­st­barkeit aus der Art ergeben, wie sie während län­ger­er Zeit unange­focht­en und in gutem Glauben aus­geübt wor­den ist (BGE 132 III 651 E. 8 S. 655 f.).
Für die Beurteilung, ob das Inter­esse im Sinne von Art. 736 Abs. 1 ZGB ver­loren gegan­gen ist, muss vom Grund­satz der Iden­tität der Dien­st­barkeit aus­ge­gan­gen wer­den. Dieser besagt, dass eine Dien­st­barkeit nicht zu einem andern Zweck aufrechter­hal­ten wer­den darf als jen­em, zu dem sie errichtet wor­den ist. Die Ausübung der Dien­st­barkeit darf auch nicht auf einen zusät­zlichen, mit dem ursprünglichen nicht iden­tis­chen Zweck aus­geweit­et wer­den — fällt der ursprüngliche Zweck dahin, darf die Dien­st­barkeit nicht zu einem anderen Zweck aufrechter­hal­ten wer­den. […] Dabei bes­timmt sich die Inter­essen­lage der Eigen­tümer des berechtigten Grund­stücks nach objek­tiv­en Kri­te­rien (zum Ganzen BGE 130 III 554 E. 2 S. 556 mit Hin­weisen; 132 III 651 E. 8 S. 656; 114 II 426 E. 2 S. 428 f.).

Im vor­liegen­den Fall war das von den Beschw­erde­führern gel­tend gemachte Inter­esse am fraglichen Wegrecht mit dem ursprünglichen Zweck nicht iden­tisch. Das vor Jahrzehn­ten begrün­dete Fuss- und Fahrwe­grecht bezweck­te die Zufahrt und Erschlies­sung des Haus­es, nicht aber auch den Zugang zum nahegele­ge­nen See. Die Vorin­stanz, das Oberg­ericht LU, hat­te daher zu Recht angenom­men, es liege ein Ver­lust des Inter­ess­es an der Dien­st­barkeit vor (E. 4.3).