Im Urteil 5A_489/2010 vom 6. Dezember 2010 hat sich das Bundesgericht mit dem Löschungsanspruch nach Art. 736 Abs. 1 ZGB auseinandergesetzt. Danach kann der Belastete die Löschung einer Dienstbarkeit verlangen, sofern sie für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren hat (siehe auch BGer, Urteil 5A_236/2008 vom 25. September 2008 E. 4.1 ff.).
Das “Interesse für das berechtigte Grundstück” (d.h. das Interesse des Berechtigten) meint das Interesse des Eigentümers des berechtigten Grundstücks an der Ausübung der Dienstbarkeit nach dem Inhalt und Umfang, der sich aus Art. 738 ZGB ergibt. Dabei ist gemäss der Rechtsprechung eine restriktive Auslegung von Dienstbarkeiten zu beachten (vgl. dazu BGE 113 II 506 E. 8b S. 512).
4.2 […] Demnach ist in erster Linie auf den Grundbucheintrag abzustellen. Ist der Eintrag nicht klar, ist auf den Erwerbsgrund — gemeint ist der Dienstbarkeitsvertrag als Begründungsakt — abzustellen. Soweit auch dieser nicht schlüssig ist, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (BGE 132 III 651 E. 8 S. 655 f.).
Für die Beurteilung, ob das Interesse im Sinne von Art. 736 Abs. 1 ZGB verloren gegangen ist, muss vom Grundsatz der Identität der Dienstbarkeit ausgegangen werden. Dieser besagt, dass eine Dienstbarkeit nicht zu einem andern Zweck aufrechterhalten werden darf als jenem, zu dem sie errichtet worden ist. Die Ausübung der Dienstbarkeit darf auch nicht auf einen zusätzlichen, mit dem ursprünglichen nicht identischen Zweck ausgeweitet werden — fällt der ursprüngliche Zweck dahin, darf die Dienstbarkeit nicht zu einem anderen Zweck aufrechterhalten werden. […] Dabei bestimmt sich die Interessenlage der Eigentümer des berechtigten Grundstücks nach objektiven Kriterien (zum Ganzen BGE 130 III 554 E. 2 S. 556 mit Hinweisen; 132 III 651 E. 8 S. 656; 114 II 426 E. 2 S. 428 f.).
Im vorliegenden Fall war das von den Beschwerdeführern geltend gemachte Interesse am fraglichen Wegrecht mit dem ursprünglichen Zweck nicht identisch. Das vor Jahrzehnten begründete Fuss- und Fahrwegrecht bezweckte die Zufahrt und Erschliessung des Hauses, nicht aber auch den Zugang zum nahegelegenen See. Die Vorinstanz, das Obergericht LU, hatte daher zu Recht angenommen, es liege ein Verlust des Interesses an der Dienstbarkeit vor (E. 4.3).