Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 18. Januar 2017 hatte sich das BGer mit der Rechtmässigkeit des revidierten Gesetzes über die Luzerner Polizei (PolG/LU; SRL Nr. 350) zu befassen. Die Beschwerdeführer (Demokratische Juristinnen und Juristen Luzern, JungsozialistInnen des Kantons Luzern, Sozialdemokratische Partei des Kantons Luzern, Grüne Partei des Kantons Luzern, Luzerner Gewerkschaftsbund, Junge Grüne Kanton Luzern und drei Privatpersonen) stören sich u.a. an § 32b Abs. 4 PolG/LU, welcher den Kostenersatz bei Veranstaltungen mit Gewaltausübung regelt. Die Bestimmung lautet folgendermassen:
Der Anteil, der von den an der Gewaltausübung beteiligten Personen zu tragen ist, wird zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufgeteilt. Einer einzelnen Person können höchstens 30 000 Franken in Rechnung gestellt werden.
Die Beschwerdeführer machen geltend, dass § 32b Abs. 4 PolG/LU die Meinungsfreiheit (Art. 16 BV) und das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip (Art. 5 und 9 BV) verletze, da mit einer Pauschalisierung (“zu gleichen Teilen”) den subjektiven und objektiven Anteilen an der Verursachung zu Unrecht keine Rechnung getragen werde. Das BGer stützt die Ansicht der Beschwerdeführer und hält Folgendes fest:
Bei der Bemessung der Kostentragungspflicht der Störer muss der Haftungsanteil der einzelnen Störer gestützt auf das Äquivalenzprinzip nach sachgerechten Kriterien festgelegt werden. Im Gegensatz zur polizeitaktisch ex ante vorzunehmenden Störerqualifikation hat die Kostenüberwälzung aufgrund einer objektiven Betrachtung ex post zu erfolgen. Die Behörden haben die Kosten nach Massgabe des konkreten Tatbeitrags und damit entsprechend dem Grad der Verantwortung für die Störungssituation zu verlegen. Jeder Störer darf zur Kostentragung seines Störungsanteils — und ausschliesslich für diesen Anteil — herangezogen werden […]. (E. 12.3.)
§ 32b Abs. 4 PolG/LU verunmögliche, so das BGer, eine Unterscheidung zwischen Randalierern und passiven Kundgebungsteilnehmern, die sich trotz polizeilicher Aufforderung nicht entfernen. Dies führe dazu, dass einem passiven Kundgebungsteilnehmer grundsätzlich ein Verwaltungsaufwand bis zu einer Höhe von CHF 30’000.– individuell zugerechnet werden könne. Eine derartige Bestimmung verstosse gegen das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip, welches das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben konkretisiere.
Das BGer hebt § 32b Abs. 4 PolG/LU auf, weist die Beschwerde in Bezug auf die revidierten §§ 32, 32a und 32b Abs. 1–3 PolG/LU indessen ab.