1C_86/2015: Rechtmässigkeit eines gesetzlichen Vorkaufsrechts für die Erstellung gemeinnütziger Wohnungen (amtl. Publ., frz.)

Im zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil vom 20. April 2016 äusserte sich das BGer zu einem durch die Gemeinde Grand-Sacon­nex aus­geübten geset­zlichen Vorkauf­s­recht. Im Jahr 2013 schlossen die A. AG und die Stiftung B. einen Kaufver­trag über eine Parzelle in der Gemeinde Grand-Sacon­nex und vere­in­barten einen Kauf­preis von Fr. 8’100’000.–. Nach­dem die Gemeinde vom zuständi­gen Notar über den Abschluss des Kaufver­trags informiert wurde, entschloss sie sich zur Ausübung des Vorkauf­s­rechts zu den im Ver­trag aufge­führten Bedin­gun­gen. Sowohl die A. AG als auch die Stiftung B. gelangten bis vor BGer, welch­es die Beschw­erde abweist.

Die Beschw­erde­führer brin­gen ins­beson­dere vor, dass die Ausübung des Vorkauf­s­rechts die Eigen­tums­garantie (Art. 26 BV) und die Wirtschafts­frei­heit (Art. 27 BV) ver­let­ze. Das BGer gibt den Beschw­erde­führern insofern Recht, als die Ausübung eines geset­zlichen Vorkauf­s­rechts einen schw­eren Ein­griff in den Schutzbere­ich der bei­den angerufe­nen Grun­drechte darstelle. Dieser Ein­griff könne aber gerecht­fer­tigt wer­den, wenn sich das staatliche Han­deln auf ein Gesetz im formellen Sinn abstützen lasse. Eine der­ar­tige formelle Geset­zes­grund­lage finde sich in Art. 3 Abs. 1 LGL (Loi générale sur le loge­ment et la pro­tec­tion des locataires; RSG I 4 05). Die Bes­tim­mung gewähre dem Gemein­we­sen ein Vorkauf­s­recht für die Erstel­lung gemein­nütziger Wohn­baut­en (“loge­ments d’u­til­ité publique”). Dabei müsse das Gemein­we­sen kein konkretes Baupro­jekt präsen­tieren. Vielmehr habe das Gemein­we­sen einen Bedarf­s­nach­weis zu erbrin­gen und aufzuzeigen, inwiefern die Nach­frage durch in nicht allzu fern­er Zukun­ft zu erstel­lende Woh­nun­gen auf der konkreten Parzelle befriedigt wer­den könne.