Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 20. April 2016 äusserte sich das BGer zu einem durch die Gemeinde Grand-Saconnex ausgeübten gesetzlichen Vorkaufsrecht. Im Jahr 2013 schlossen die A. AG und die Stiftung B. einen Kaufvertrag über eine Parzelle in der Gemeinde Grand-Saconnex und vereinbarten einen Kaufpreis von Fr. 8’100’000.–. Nachdem die Gemeinde vom zuständigen Notar über den Abschluss des Kaufvertrags informiert wurde, entschloss sie sich zur Ausübung des Vorkaufsrechts zu den im Vertrag aufgeführten Bedingungen. Sowohl die A. AG als auch die Stiftung B. gelangten bis vor BGer, welches die Beschwerde abweist.
Die Beschwerdeführer bringen insbesondere vor, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) verletze. Das BGer gibt den Beschwerdeführern insofern Recht, als die Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts einen schweren Eingriff in den Schutzbereich der beiden angerufenen Grundrechte darstelle. Dieser Eingriff könne aber gerechtfertigt werden, wenn sich das staatliche Handeln auf ein Gesetz im formellen Sinn abstützen lasse. Eine derartige formelle Gesetzesgrundlage finde sich in Art. 3 Abs. 1 LGL (Loi générale sur le logement et la protection des locataires; RSG I 4 05). Die Bestimmung gewähre dem Gemeinwesen ein Vorkaufsrecht für die Erstellung gemeinnütziger Wohnbauten (“logements d’utilité publique”). Dabei müsse das Gemeinwesen kein konkretes Bauprojekt präsentieren. Vielmehr habe das Gemeinwesen einen Bedarfsnachweis zu erbringen und aufzuzeigen, inwiefern die Nachfrage durch in nicht allzu ferner Zukunft zu erstellende Wohnungen auf der konkreten Parzelle befriedigt werden könne.