Im vorliegenden Fall war strittig, ob die Tochter des Verstorbenen ein limitiertes Vorkaufsrecht gegen ihren Bruder, den einzigen weiteren Erben, ausüben konnte. Zwar steht das ererbte Vorkaufsrecht den Mitgliedern der Erbengemeinschaft zu gesamter Hand zu, doch war hier anzunehmen, dass der Bruder auf die Ausübung verzichtet hatte und dass deshalb seine Schwester zur alleinigen Ausübung berechtigt war.
Der Verzicht auf das limitierte Vorkaufsrecht (das gültig war, weil der Preis immerhin bestimmbar war) lag hier in einer Erklärung des Grundbuchbeamten, welcher beim Verkauf des vom Vorkaufsrecht erfassten Grundstücks durch den Bruder an einen Dritten der Schwester “namens der Parteien” mitgeteilt hatte, diese könne das Vorkaufsrecht gegen ihren Bruder ausüben. Der Bruder musste diese Erklärung gegen sich gelten lassen.
Das Vorkaufsrecht war ferner nicht bedingt und damit unzulässig, weil die Schwester den Kaufpreis verrechnungsweise tilgen wollte:
“Die Ausübung des Vorkaufsrechts kann den Vorkaufsberechtigten nicht daran hindern, behauptete Rechte gegen den Veräusserer und Vorkaufsverpflichteten geltend zu machen, auch wenn sich diese nachträglich als nicht begründet erweisen sollten.”
Strittig war zuletzt die Frage, ob der Vertrag, mit welchem das Vorkaufsrecht begründet worden war, einen Ausschluss der Kaufpreistilgung durch Verrechnung enthielt. Der betreffende Vertrag (Verkauf des Grundstücks durch den Vater an den Sohn) begründete das Recht, das Grundstück zurückzukaufen. Der Zweck besteht also darin, die ursprüngliche Lage wiederherzustellen. Da der Sohn den Kaufpreis u.a. durch Übernahme der Grundpfandschulden getilgt hatte, muss davon ausgegangen werden, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts auch dies rückgängig machen sollte.
“Daher hat auch die Ausübung des Vorkaufsrechts gegen (Rück-)Übernahme der Grundpfandschulden zu erfolgen und/oder gegen Bezahlung des Kaufpreises, damit der Vorkaufsverpflichtete die Grundpfandschulden abzulösen vermag. Eine Verrechnung mit anderen Forderungen müsste sich der Beklagte als Vorkaufsverpflichteter auf Grund des Vorkaufsvertrags (…) nach Treu und Glauben nicht gefallen lassen. In diesem Sinne ist die Verrechnung ausgeschlossen.”
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Urteil in zweifacher Hinsicht interessant:
Erstens hat das BGer entschieden, dass es nicht gegen Bundesrecht verstösst, wenn bei limitierten Vorkaufsrechten auch der Vorkaufsverpflichtete — und nicht nur der Drittkäufer — als passivlegitimiert betrachtet wird (anders bei unlimitierten Vorkaufsrechten aufgrund einer anderen Interessenlage).
Zweitens hat die Vereinigung aller Abteilungen des Bundesgerichts beschlossen, dass die vorsorgliche Erhebung der Beschwerde unter der Bedingung, dass auch die Gegenpartei Beschwerde einreicht, unzulässig ist.