Im vorliegenden Fall war fraglich, in welcher Form das Vorkaufsrecht des Pächters nach BGBB 47 II auszuüben ist. Das BGer hält dazu Folgendes fest:
Das Gesetz enthält keine Formvorschrift für die Ausübungserklärung.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann auf die bisherige
Praxis abgestellt werden (vgl. E. 2.1 hiervor). Danach bedarf die
Ausübungserklärung zu ihrer Gültigkeit keiner besonderen Form (vgl. BGE 73 II 162
E. 5 S. 168). Die Erklärung kann auch in prozessrechtlicher Form
abgegeben werden und erreicht den Empfänger alsdann durch die
gerichtliche Zustellung der entsprechenden Eingabe […].
In inhaltlicher Hinsicht gilt, dass
die Ausübungserklärung bestimmt und eindeutig sowie bedingungslos und vorbehaltlos sein [muss]. Im Einzelnen ergibt sich dazu Folgendess:
5.1 Die Erklärung, das Vorkaufsrecht auszuüben, ist als einseitiges Gestaltungsgeschäft nach den allgemeinen für Willenserklärungen massgebenden Regeln auszulegen […].
5.2 Die Erklärung, mit der das Vorkaufsrecht ausgeübt wird, muss bestimmt und eindeutig sein […]. Die inhaltlichen Anforderungen dürfen freilich auch nicht überspannt werden. Die briefliche Äusserung “Der Unterzeichnete beharrt auf die Ausübung des ihm zustehenden gesetzlichen Vorkaufsrechtes” bringt unmissverständlich und in endgültiger Art zum Ausdruck, dass das Vorkaufsrecht ausgeübt wird, und es muss nicht eigens gesagt werden, “dass nun wirklich von dem Recht Gebrauch gemacht werde” […]. Die Erklärung, mit der das Vorkaufsrecht ausgeübt wird, muss vorbehaltlos und bedingungslos sein; denn andernfalls handelt es sich nur um eine Art Voranzeige, der notwendigerweise später noch eine zweite Erklärung, der Vorbehalt oder die Bedingung seien nun erfüllt bzw. weggefallen, nachfolgen muss, und erst diese zweite Mitteilung würde die Erklärung darstellen, dass nun wirklich von dem Rechte Gebrauch gemacht werde. […] Nicht ausgeschlossen ist hingegen, mit der Ausübungserklärung Vorbehalte anzumelden, die von ihr vollständig unabhängig sind oder das mit der Ausübung wirksam gewordene Kaufrechtsverhältnis zwischen dem Vorkaufsberechtigten und dem Vorkaufsverpflichteten betreffen […].