4A_385/2012: unbegründeter Rechtsvorschlag ist keine Vertragsanfechtung

Das BGer hält im vor­liegen­den Urteil fest, dass in der Erk­lärung, Rechtsvorschlag zu erheben, keine Anfech­tungserk­lärung i.S.v. OR 21 gese­hen wer­den kann, wenn der Rechtsvorschlag keine Begrün­dung enthält:

Zwar wird der Inhalt des Rechtsvorschlags dem Betreiben­den auf der für ihn bes­timmten Aus­fer­ti­gung des Zahlungs­be­fehls mit­geteilt (Art. 76 Abs. 1 SchKG); erfol­gt der Rechtsvorschlag unbe­grün­det, lässt sich daraus jedoch lediglich ableit­en, dass sich der Betrei­bungss­chuld­ner der Zwangsvoll­streck­ung wider­set­zt. Die Vorin­stanz hat dafür gehal­ten, dass der Beweg­grund für ein solch­es Ver­hal­ten rechtlich­er, aber auch ausser­rechtlich­er Art sein kann, weshalb im blossen Umstand, dass in einem Betrei­bungsver­fahren ein unbe­grün­de­ter Rechtsvorschlag erhoben wird, keine kon­klu­dente Erk­lärung zu erblick­en sei, den Ver­trag anzufechten.