Das BGer hält im vorliegenden Urteil fest, dass in der Erklärung, Rechtsvorschlag zu erheben, keine Anfechtungserklärung i.S.v. OR 21 gesehen werden kann, wenn der Rechtsvorschlag keine Begründung enthält:
Zwar wird der Inhalt des Rechtsvorschlags dem Betreibenden auf der für ihn bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls mitgeteilt (Art. 76 Abs. 1 SchKG); erfolgt der Rechtsvorschlag unbegründet, lässt sich daraus jedoch lediglich ableiten, dass sich der Betreibungsschuldner der Zwangsvollstreckung widersetzt. Die Vorinstanz hat dafür gehalten, dass der Beweggrund für ein solches Verhalten rechtlicher, aber auch ausserrechtlicher Art sein kann, weshalb im blossen Umstand, dass in einem Betreibungsverfahren ein unbegründeter Rechtsvorschlag erhoben wird, keine konkludente Erklärung zu erblicken sei, den Vertrag anzufechten.