4A_603/2014: Keine Pflichtverletzungen der Organpersonen der Flightlease AG festgestellt

Die Nach­lass­masse der Flightlease AG klagte gegen ehe­ma­lige Ver­wal­tungsräte der Flightlease AG sowie der SAir­Group AG aus aktien­rechtlich­er Ver­ant­wortlichkeit. Sie machte einen Schaden von rund CHF 50 Mio. gel­tend, mit der Begrün­dung, der Flightlease AG — welche am Zero Bal­anc­ing Cash Pool des Swis­sair-Konz­erns teilgenom­men hat­te — sei durch den Aus­fall ihrer Forderung(en) bzw. des ungedeck­ten Teils des Guthabens aus diesem Cash Pool ein Schaden in der genan­nten Höhe ent­standen. Mit Entscheid vom 11. Novem­ber 2015 wies das Bun­des­gericht die von der Nach­lass­masse der Flightlease AG erhobene Beschw­erde gegen den Entscheid des Oberg­erichts, welch­es die Klage abgewiesen hat­te, ab.

In materieller Hin­sicht bestätigte das Bun­des­gericht die vorin­stan­zlichen Erwä­gun­gen, wonach den eingeklagten Orga­nen keine Pflichtver­let­zung vorge­wor­fen wer­den könne. So seien die Organe wed­er pflichtwidrig ein liq­uid­itätsmäs­siges Klumpen­risiko einge­gan­gen und/oder hät­ten ein solch­es Klumpen­risiko pflichtwidrig aufrechter­hal­ten (E. 6), noch hät­ten die Organe die Flightlease AG in pflichtwidriger Weise ein­er über­mäs­si­gen Gefahr eines Wertver­lusts (Aus­fall der Dar­lehens­forderun­gen gegenüber der Cash Pool-Betreiberin) aus­ge­set­zt (E. 7). Dabei wies das Bun­des­gericht ergänzend darauf hin, dass sich aus dem Urteil i.S. Swiss­car­go (BGE 140 III 533) keine von den konkreten Umstän­den unab­hängige Pflicht der Organe der Flightlease AG zur Besicherung der Dar­lehens­forderun­gen gegenüber der Cash Pool-Betreiberin ableit­en lasse (E. 7.2.1.3).

Die Klägerin erhob zudem den Vor­wurf, die eingeklagten Organe hät­ten ihre Pflicht zur Wahrnehmung des Gesellschaftsin­ter­ess­es ver­let­zt. Zur Begrün­dung machte sie gel­tend, die Organe hät­ten in der Krise die Inter­essen des Konz­erns vor die Inter­essen der Flightlease AG gestellt, indem sie es unter­lassen hät­ten, ein sog. Ringfenc­ing (d.h. die Flightlease AG aus dem Konz­ern her­auszulösen) vorzunehmen. Auch in diesem Punkt erachtete das Bun­des­gericht die Beschw­erde als unbe­grün­det. Zur Begrün­dung führte es aus, dass der Vor­wurf, die Organe hät­ten mit ihrem all­ge­meinen Ver­hal­ten nicht das Gesellschaftsin­ter­esse der Flightlease AG, son­dern das Konz­ern­in­ter­esse ver­fol­gt, viel zu all­ge­mein gehal­ten und nicht tauglich sei, um eine aktien­rechtliche Ver­ant­wortlichkeit zu begrün­den. Vielmehr hätte die Klägerin konkrete Hand­lun­gen oder Unter­las­sun­gen sub­stan­ti­ieren müssen (E. 8).

Die von einem Teil der Beklagten aufge­wor­fene Frage der Pas­sivle­git­i­ma­tion liess das Bun­des­gericht — wie bere­its das Oberg­ericht — offen (E. 4.2.3).