Die Nachlassmasse der Flightlease AG klagte gegen ehemalige Verwaltungsräte der Flightlease AG sowie der SAirGroup AG aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit. Sie machte einen Schaden von rund CHF 50 Mio. geltend, mit der Begründung, der Flightlease AG — welche am Zero Balancing Cash Pool des Swissair-Konzerns teilgenommen hatte — sei durch den Ausfall ihrer Forderung(en) bzw. des ungedeckten Teils des Guthabens aus diesem Cash Pool ein Schaden in der genannten Höhe entstanden. Mit Entscheid vom 11. November 2015 wies das Bundesgericht die von der Nachlassmasse der Flightlease AG erhobene Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts, welches die Klage abgewiesen hatte, ab.
In materieller Hinsicht bestätigte das Bundesgericht die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach den eingeklagten Organen keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne. So seien die Organe weder pflichtwidrig ein liquiditätsmässiges Klumpenrisiko eingegangen und/oder hätten ein solches Klumpenrisiko pflichtwidrig aufrechterhalten (E. 6), noch hätten die Organe die Flightlease AG in pflichtwidriger Weise einer übermässigen Gefahr eines Wertverlusts (Ausfall der Darlehensforderungen gegenüber der Cash Pool-Betreiberin) ausgesetzt (E. 7). Dabei wies das Bundesgericht ergänzend darauf hin, dass sich aus dem Urteil i.S. Swisscargo (BGE 140 III 533) keine von den konkreten Umständen unabhängige Pflicht der Organe der Flightlease AG zur Besicherung der Darlehensforderungen gegenüber der Cash Pool-Betreiberin ableiten lasse (E. 7.2.1.3).
Die Klägerin erhob zudem den Vorwurf, die eingeklagten Organe hätten ihre Pflicht zur Wahrnehmung des Gesellschaftsinteresses verletzt. Zur Begründung machte sie geltend, die Organe hätten in der Krise die Interessen des Konzerns vor die Interessen der Flightlease AG gestellt, indem sie es unterlassen hätten, ein sog. Ringfencing (d.h. die Flightlease AG aus dem Konzern herauszulösen) vorzunehmen. Auch in diesem Punkt erachtete das Bundesgericht die Beschwerde als unbegründet. Zur Begründung führte es aus, dass der Vorwurf, die Organe hätten mit ihrem allgemeinen Verhalten nicht das Gesellschaftsinteresse der Flightlease AG, sondern das Konzerninteresse verfolgt, viel zu allgemein gehalten und nicht tauglich sei, um eine aktienrechtliche Verantwortlichkeit zu begründen. Vielmehr hätte die Klägerin konkrete Handlungen oder Unterlassungen substantiieren müssen (E. 8).
Die von einem Teil der Beklagten aufgeworfene Frage der Passivlegitimation liess das Bundesgericht — wie bereits das Obergericht — offen (E. 4.2.3).