4A_717/2011: “Cashback” hat (hier) fantasievolle Komponente; firmenrechtlich keine reine Sachbezeichnung

Die Gesellschaften Cash Back VAT Reclaim AG und die Unit­ed Cash Back AG klagten gegen die jün­geren Cash­back Man­age­ment GmbH und Cash­back Pro­mo­tion GmbH u.a. auf Unter­las­sung der Ver­wen­dung der Aus­drücke “Cash­back” oder “Cash Back” als Fir­menbe­standteile und der Nutzung des Domain­na­mens www.cashback-company.ch. Die kan­tonalen Instanzen (Kan­ton Zug) und jet­zt auf das BGer schützten diese Begehren.

Das BGer präzisiert dabei, wann eine — typ­is­cher­weise schwach kennze­ich­nungskräftige — reine Sach­beze­ich­nung vorliegt:

Nach den Fest­stel­lun­gen der Vorin­stanz messen die durch­schnit­tlichen Verkehrskreise dem Fir­menbe­standteil “Cash Back” bzw. “Cash­back” den deutschen Wortsinn “Bargeld zurück” bei. Die Beschw­erde­führer teilen diese Auf­fas­sung. Wenn sie allerd­ings darin […]eine reine fir­men­rechtliche Sach­beze­ich­nung erblick­en, kann ihnen nicht gefol­gt wer­den. Vielmehr hielt die Vorin­stanz zutr­e­f­fend dafür, dass der Fir­menbe­standteil “Cash Back” bzw. “Cash­back” nicht erken­nen lässt, welche Tätigkeit­en die so beze­ich­neten Fir­men ausübten. Das Zeichen wecke einzig die Vorstel­lung, dass diese Fir­men im weit­eren Sinn im Geldgeschäft tätig seien. Keines­falls sei daraus ohne Fan­tasieaufwand ableit­bar, dass der statu­tarische Zweck der Fir­men und damit ihr Tätigkeits­feld im Erbrin­gen von  [ver­schiedene Dien­stleis­tun­gen] bestehe.

Der erkennbare Sin­nge­halt von “Cash Back” bzw. “Cash­back” weckt möglicher­weise die unbes­timmte Sachas­sozi­a­tion, dass die so beze­ich­neten Unternehmen im Geldgeschäft tätig sind. Dieser vage Hin­weis genügt nicht zur Annahme ein­er Sach­beze­ich­nung. Der Aus­druck “Bargeld zurück” ist nicht der­art konkret beschreibend, dass ohne Denkar­beit oder Fan­tasieaufwand klar wird, welche Tätigkeit die besagten Unternehmen ausüben. Man­gels klar­er Bedeu­tung kann der Fir­menbe­standteil “Cash Back” bzw. “Cash­back” daher nicht als reine Sach­beze­ich­nung qual­i­fiziert wer­den. Vielmehr ist ihm mit der Vorin­stanz eine fan­tasievolle Kom­po­nente zuzugeste­hen, die ihn in den stre­it­be­trof­fe­nen Fir­men prä­gend her­vorstechen lässt. Er hat daher für die Beurteilung des Gesamtein­drucks der stre­it­be­trof­fe­nen Fir­men erhöhte Bedeutung.

Angesichts der Übere­in­stim­mung im also stärk­eren Bestandteil durfte eine Ver­wech­slungs­ge­fahr zwis­chen den kol­li­dieren­den Fir­men eher angenom­men wer­den; die übri­gen Bestandteile (Hin­weise auf die Rechts­form; all­ge­mein ver­ständliche Beze­ich­nun­gen “Unit­ed”, “Man­age­ment”, “Pro­mo­tion” und “VAT”) sind schwache Fir­menbe­standteile ohne Kennzeichnungskraft.