Die Gesellschaften Cash Back VAT Reclaim AG und die United Cash Back AG klagten gegen die jüngeren Cashback Management GmbH und Cashback Promotion GmbH u.a. auf Unterlassung der Verwendung der Ausdrücke “Cashback” oder “Cash Back” als Firmenbestandteile und der Nutzung des Domainnamens www.cashback-company.ch. Die kantonalen Instanzen (Kanton Zug) und jetzt auf das BGer schützten diese Begehren.
Das BGer präzisiert dabei, wann eine — typischerweise schwach kennzeichnungskräftige — reine Sachbezeichnung vorliegt:
Nach den Feststellungen der Vorinstanz messen die durchschnittlichen Verkehrskreise dem Firmenbestandteil “Cash Back” bzw. “Cashback” den deutschen Wortsinn “Bargeld zurück” bei. Die Beschwerdeführer teilen diese Auffassung. Wenn sie allerdings darin […]eine reine firmenrechtliche Sachbezeichnung erblicken, kann ihnen nicht gefolgt werden. Vielmehr hielt die Vorinstanz zutreffend dafür, dass der Firmenbestandteil “Cash Back” bzw. “Cashback” nicht erkennen lässt, welche Tätigkeiten die so bezeichneten Firmen ausübten. Das Zeichen wecke einzig die Vorstellung, dass diese Firmen im weiteren Sinn im Geldgeschäft tätig seien. Keinesfalls sei daraus ohne Fantasieaufwand ableitbar, dass der statutarische Zweck der Firmen und damit ihr Tätigkeitsfeld im Erbringen von [verschiedene Dienstleistungen] bestehe.
Der erkennbare Sinngehalt von “Cash Back” bzw. “Cashback” weckt möglicherweise die unbestimmte Sachassoziation, dass die so bezeichneten Unternehmen im Geldgeschäft tätig sind. Dieser vage Hinweis genügt nicht zur Annahme einer Sachbezeichnung. Der Ausdruck “Bargeld zurück” ist nicht derart konkret beschreibend, dass ohne Denkarbeit oder Fantasieaufwand klar wird, welche Tätigkeit die besagten Unternehmen ausüben. Mangels klarer Bedeutung kann der Firmenbestandteil “Cash Back” bzw. “Cashback” daher nicht als reine Sachbezeichnung qualifiziert werden. Vielmehr ist ihm mit der Vorinstanz eine fantasievolle Komponente zuzugestehen, die ihn in den streitbetroffenen Firmen prägend hervorstechen lässt. Er hat daher für die Beurteilung des Gesamteindrucks der streitbetroffenen Firmen erhöhte Bedeutung.
Angesichts der Übereinstimmung im also stärkeren Bestandteil durfte eine Verwechslungsgefahr zwischen den kollidierenden Firmen eher angenommen werden; die übrigen Bestandteile (Hinweise auf die Rechtsform; allgemein verständliche Bezeichnungen “United”, “Management”, “Promotion” und “VAT”) sind schwache Firmenbestandteile ohne Kennzeichnungskraft.