Mit Urteil vom 5. April 2012 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gutgeheissen, mit welcher ein CS-Kunde die Herausgabe seiner Kundendaten an die amerikanische Steuerbehörde verhindern wollte.
Das Urteil kann nicht an das BGer weitergezogen werden und ist rechtskräftig.
Die Medienmitteilung des BVGer fasst das Urteil im Wesentlichen wie folgt zusammen.
Das Bundesverwaltungsgericht kam zum Schluss, dass die im Amtshilfegesuch formulierten “search criteria” für die Identifikation der Bankkunden (Kategorie 2) so abgefasst sind, dass vor allem blosse Steuerhinterziehungen darunter fallen, für welche nach dem massgebenden DBA-USA 96 keine Amtshilfe geleistet wird. Dies widerspricht dem Verhältnismässigkeitsprinzip, das auch im Amtshilfeverfahren gilt.
Die Steuerbehörde der Vereinigten Staaten (IRS) hatte am 26. September 2011 gestützt auf das Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (DBA-USA 96) ein Amtshilfegesuch eingereicht, in dem sie der Credit Suisse (CS) vorwirft, Mitarbeiter derselben hätten nach US-Recht steuerpflichtigen Kunden aktiv dabei geholfen, Einkommen und Vermögen vor dem US-Fiskus zu verbergen. Im Amtshilfegesuch werden keine Kundennamen genannt, sondern es wird das erwähnte Verhalten der Mitarbeiter der Credit Suisse umschrieben. Zudem werden vier Kategorien von Identifikationskriterien aufgeführt, mittels welcher die Bank auf die vom Amtshilfegesuch betroffenen Kunden schliessen kann.
Das BVGer hält zunächst dafür, dass das im Amtshilfegesuch umschriebene Verhalten der Mitarbeitenden der CS, aus dem auch auf das Verhalten der Kunden selbst geschlossen werden kann, unter den Begriff “Betrugsdelikte und dergleichen” gemäss DBA-USA 96 subsumiert werden könnte.
Es untersucht danach aber weiter, ob auch die Kriterien zur Identifikation der betroffenen Kunden (“search criteria” gemäss Kategorie 2) unter diesen Begriff fallen. Die Kategorie 2 umfasst Depots von Domizilgesellschaften mit US wirtschaftlich Berechtigten, in denen US-Wertschriften gehalten werden und für die es kein Formular W‑9 gibt.
Dabei kommt das BVGer zum Schluss, dass diese “search criteria” im Amtshilfegesuch des IRS so formuliert sind, dass vor allem Personen darunter fallen, die sich höchstens einer Steuerhinterziehung schuldig gemacht haben. Zudem ist es die ESTV, die erst im Nachhinein die Arglist, welche für das Vorliegen eines amthilfefähigen betrügerischen Verhaltens erforderlich ist, erstellt. Die “search criteria” sind somit nicht so formuliert, dass den durch die Bank mittels dieser Kriterien identifizierten Kunden mit hoher Wahrscheinlichkeit ein amtshilfefähiges betrügerisches Verhalten zur Last gelegt werden kann, und die ESTV nur noch prüfen müsste, ob die herausgegebenen Daten geeignet sind, den entsprechenden Verdacht zu erhärten. Ein solches Vorgehen widerspricht dem Verhältnismässigkeitsprinzip, das als allgemeines Prinzip des Verwaltungsrechts auch im Amtshilfeverfahren zur Anwendung kommt.
Das BVGer bestätigt seine Rechtsprechung, dass unter dem DBA-USA 96 für vermutete reine Steuerhinterziehung, selbst wenn es um hohe Beträge geht, keine Amtshilfe zu leisten ist. Ebenso hält es daran fest, dass es sich beim blossen Nichtangeben eines Kontos höchstens um eine nicht amtshilfefähige Steuerhinterziehung handelt.