Das BGer fasst im vorliegenden Urteil die Anforderungen an eine Vertragskündigung (hier: eines Arbeitsvertrags) zusammen:
Die Kündigung ist ein Gestaltungsrecht, das durch ein
einseitiges Rechtsgeschäft ausgeübt wird. Weil mit der Kündigung das
Rechtsverhältnis einseitig umgestaltet wird, ist sie grundsätzlich
bedingungsfeindlich und unwiderruflich (BGE 128 III 129 E. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 III 441 E. 3.3 S. 444; 133 III 360
E. 8.1.1 S. 364). Für die Gegenpartei muss aufgrund der Kündigung
feststehen, ob das Vertragsverhältnis beendet werden soll. Sie hat einen
Anspruch darauf, während der ganzen Kündigungsfrist ohne Einschränkung
zu wissen, dass das Vertragsverhältnis beendet wird. Ein Schwebezustand
ist ihr nicht zumutbar (vgl. BGE 128 III 129
E. 2b). Im Zeitpunkt des Empfangs der Erklärung muss der Empfänger nach
dem Vertrauensprinzip erkennen können, dass der Erklärende den Vertrag
mittels der Erklärung (ex nunc) aufheben will (Urteil 4C.308/2004 vom
10. November 2004 E. 3.2).
Im vorliegenden Urteil hatte die Adressatin einer Kündigung mit diversen Argumenten, aber erfolglos, versucht, das Vorliegen einer wirksamen Kündigung anzugreifen. Streitgegenstand war ferner die Berechnung der Entschädigung nach OR 337c (ungerechtfertigte fristlose Entlassung).