4A_556/2012: Anforderungen an eine Vertragskündigung

Das BGer fasst im vor­liegen­den Urteil die Anforderun­gen an eine Ver­tragskündi­gung (hier: eines Arbeitsver­trags) zusammen:

Die Kündi­gung ist ein Gestal­tungsrecht, das durch ein
ein­seit­iges Rechts­geschäft aus­geübt wird. Weil mit der Kündi­gung das
Rechtsver­hält­nis ein­seit­ig umgestal­tet wird, ist sie grundsätzlich
bedin­gungs­feindlich und unwider­ru­flich (BGE 128 III 129 E. 2a mit Hin­weisen; vgl. auch BGE 135 III 441 E. 3.3 S. 444; 133 III 360
E. 8.1.1 S. 364). Für die Gegen­partei muss auf­grund der Kündigung
fest­ste­hen, ob das Ver­tragsver­hält­nis been­det wer­den soll. Sie hat einen
Anspruch darauf, während der ganzen Kündi­gungs­frist ohne Einschränkung
zu wis­sen, dass das Ver­tragsver­hält­nis been­det wird. Ein Schwebezustand
ist ihr nicht zumut­bar (vgl. BGE 128 III 129
E. 2b). Im Zeit­punkt des Emp­fangs der Erk­lärung muss der Empfänger nach
dem Ver­trauen­sprinzip erken­nen kön­nen, dass der Erk­lärende den Vertrag
mit­tels der Erk­lärung (ex nunc) aufheben will (Urteil 4C.308/2004 vom
10. Novem­ber 2004 E. 3.2).

Im vor­liegen­den Urteil hat­te die Adres­satin ein­er Kündi­gung mit diversen Argu­menten, aber erfol­g­los, ver­sucht, das Vor­liegen ein­er wirk­samen Kündi­gung anzu­greifen. Stre­it­ge­gen­stand war fern­er die Berech­nung der Entschädi­gung nach OR 337c (ungerecht­fer­tigte frist­lose Entlassung).