4A_216/2015: Keine Abnahme der Frist zur Einreichung der Berufungsantwort (amtl. Publ.)

Das Oberg­ericht des Kan­tons Zürich set­zte der Beru­fungs­beklagten und Beschw­erde­führerin durch Zustel­lung der Beru­fungss­chrift die 30-tägige Frist zur Ein­re­ichung der Beru­fungsant­wort an. Vor Ablauf dieser geset­zlichen Frist stellte die Beschw­erde­führerin beim Oberg­ericht den Antrag, die Beschw­erdegeg­ner­in sei zu verpflicht­en, die Parteientschädi­gung sicherzustellen. Die ange­set­zte Frist zur Ein­re­ichung der Beru­fungsant­wort sei bis zur Leis­tung der beantragten Sicher­heit­sleis­tung abzunehmen und gegebe­nen­falls neu anzusetzen.

Das Oberg­ericht des Kan­tons Zürich set­zte der Beschw­erdegeg­ner­in eine Frist zur Stel­lung­nahme betr­e­f­fend das Begehren um Sich­er­stel­lung der Parteientschädi­gung an und wies den Antrag um Abnahme der Frist zur Ein­re­ichung der Beru­fungsant­wort ab. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschw­erde­führerin Beschw­erde beim Bun­des­gericht. Das Bun­des­gericht wies die Beschw­erde ab (Urteil 4A_216/2015 vom 21. Dezem­ber 2015).

Das Bun­des­gericht hielt fest, dass die Frist zur Ein­re­ichung der Beru­fungsant­wort eine geset­zliche Frist ist und gemäss Art. 144 Abs. 1 ZPO nicht erstreckt wer­den kann (E. 2 und 2.4). Das gilt auch, wenn während der laufend­en Frist gestützt auf Art. 99 ZPO die Sich­er­stel­lung der Parteientschädi­gung ver­langt wird.

In dieser Hin­sicht erwog das Bun­des­gericht, dass sich die Parteien bere­its im erstin­stan­zlichen Ver­fahren gegenüber­standen und prüfen kon­nten, ob ein Grund für eine Sicher­heit­sleis­tung vor­liegt. Gemäss Bun­des­gericht sei es der obsiegen­den Partei zuzu­muten, bere­its vor Ablauf der Beru­fungs­frist der zweit­en Instanz mitzuteilen, es werde im Falle ein­er Beru­fung die Sich­er­stel­lung der Parteientschädi­gung beantragt. Der Antrag müsse nicht bez­if­fert wer­den (E. 2.5.2).  

Gehe tat­säch­lich eine Beru­fung ein, habe die zweite Instanz die Beru­fungss­chrift erst dann zur Beant­wor­tung zuzustellen, wenn der Antrag auf Sicher­heit­sleis­tung abgelehnt oder die ange­ord­nete Sicher­heit geleis­tet wor­den sei (E. 2.5.2). Für eine Fristab­nahme, die das Ver­bot der Erstreck­ung geset­zlich­er Fris­ten unter­laufen würde, bleibe kein Raum (E. 2.5.3).