Das Obergericht des Kantons Zürich setzte der Berufungsbeklagten und Beschwerdeführerin durch Zustellung der Berufungsschrift die 30-tägige Frist zur Einreichung der Berufungsantwort an. Vor Ablauf dieser gesetzlichen Frist stellte die Beschwerdeführerin beim Obergericht den Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Parteientschädigung sicherzustellen. Die angesetzte Frist zur Einreichung der Berufungsantwort sei bis zur Leistung der beantragten Sicherheitsleistung abzunehmen und gegebenenfalls neu anzusetzen.
Das Obergericht des Kantons Zürich setzte der Beschwerdegegnerin eine Frist zur Stellungnahme betreffend das Begehren um Sicherstellung der Parteientschädigung an und wies den Antrag um Abnahme der Frist zur Einreichung der Berufungsantwort ab. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab (Urteil 4A_216/2015 vom 21. Dezember 2015).
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Frist zur Einreichung der Berufungsantwort eine gesetzliche Frist ist und gemäss Art. 144 Abs. 1 ZPO nicht erstreckt werden kann (E. 2 und 2.4). Das gilt auch, wenn während der laufenden Frist gestützt auf Art. 99 ZPO die Sicherstellung der Parteientschädigung verlangt wird.
In dieser Hinsicht erwog das Bundesgericht, dass sich die Parteien bereits im erstinstanzlichen Verfahren gegenüberstanden und prüfen konnten, ob ein Grund für eine Sicherheitsleistung vorliegt. Gemäss Bundesgericht sei es der obsiegenden Partei zuzumuten, bereits vor Ablauf der Berufungsfrist der zweiten Instanz mitzuteilen, es werde im Falle einer Berufung die Sicherstellung der Parteientschädigung beantragt. Der Antrag müsse nicht beziffert werden (E. 2.5.2).
Gehe tatsächlich eine Berufung ein, habe die zweite Instanz die Berufungsschrift erst dann zur Beantwortung zuzustellen, wenn der Antrag auf Sicherheitsleistung abgelehnt oder die angeordnete Sicherheit geleistet worden sei (E. 2.5.2). Für eine Fristabnahme, die das Verbot der Erstreckung gesetzlicher Fristen unterlaufen würde, bleibe kein Raum (E. 2.5.3).