In einem Forderungsprozess unterlag die Beklagte vor erster Instanz, weshalb sie beim Obergericht des Kantons Zug Berufung einreichte. Mit Verfügung vom 5. September 2013 wurde der Klägerin zur Einreichung der Berufungsantwort und einer allfälligen Anschlussberufung eine Frist von 30 Tagen angesetzt. Ebenfalls mit Verfügung vom 5. September 2013 forderte das Obergericht die Beklagte und Berufungsklägerin auf, innerhalb von 10 Tagen einen Kostenvorschuss zu bezahlen.
Mit Verfügung vom 13. September 2013 wurde die Zahlungsfrist auf Ersuchen der Beklagten erstreckt. Darauf beantragte die Klägerin, die laufende Frist von 30 Tagen zur Einreichung der Berufungsantwort sei um die Länge der Gerichtsferien (32 Tage) zu erstrecken; eventualiter sei der Klägerin die 30-tägige Frist abzunehmen und diese nach Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses wieder anzusetzen. Mit Schreiben vom 19. September 2013 teilte das Obergericht mit, dass die Frist zur Einreichung der Berufungsantwort abgenommen und nach Eingang des Kostenvorschusses allenfalls neu angesetzt werde.
Die Beklagte beantragte in der Folge, es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 19. September 2013 nichtig sei und das Verfahren nicht sistiert worden sei und daher seinen Fortgang nehme. Im Weiteren sei festzustellen, dass die gesetzliche Frist zur Einreichung der Berufungsantwort gemäss Art. 312 Abs. 2 ZPO derzeit laufe und am 7. Oktober 2013 ablaufe, ohne dass sie erstreckt werden könnte. Das Obergericht nahm die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen, wies jedoch die Anträge mit selbständig eröffneter Verfügung vom 30. September 2013 ab. Im Weiteren setzte es der Klägerin zur Einreichung der Berufungsantwort eine nicht erstreckbare Frist von 14 Tagen ab Zustellung der Verfügung an, da der Kostenvorschuss inzwischen geleistet wurde.
Die Beklagte beantragte dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, es sei die Verfügung des Obergerichts aufzuheben und das Obergericht anzuweisen, die inzwischen eingegangene Berufungsantwort der Klägerin vom 15. Oktober 2013 als verspätet aus dem Recht zu weisen und keine Nachfrist zur Einreichung der Berufungsantwort zu gewähren. Das Bundesgericht trat indessen auf die Beschwerde mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gar nicht ein (BGer. 4A_542/2013 vom 13. Januar 2014, E. 1.3):
Die Beschwerdeführerin bringt vor Bundesgericht vor,
die Vorinstanz habe mit Verfügung vom 18. Oktober 2013, mit der ihr die
Berufungsantwort zur Kenntnisnahme zugestellt und verfügt worden sei,
dass kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werde, “definitiv zum
Ausdruck [gebracht], dass sie das Berufungsverfahren unter
Berücksichtigung der verspäteten Berufungsantwort fortführen [wolle]”.
Falls die angefochtene Verfügung vom 30. September 2013 nicht aufgehoben
werde, nähme das Berufungsverfahren seinen Fortgang ohne Säumnisfolgen
und der Entscheid würde auf einer unzulässigen Aktengrundlage gefällt.
Zu beachten sei im Weiteren, dass die Beschwerdeführerin in der Berufung
die Anhörung von drei Zeugen beantragt habe, die von der ersten Instanz
nicht gehört worden seien. Werde die Berufungsantwort nicht aus dem
Recht gewiesen, drohten daher im Berufungsverfahren “langwierige und
umfangreiche Zeugeneinvernahmen, die auf einer unzulässigen Aktenlage
basieren würden, da die Ausführungen in der Berufungsantwort
berücksichtigt würden. Diese Zeugenaussagen würden sich erübrigen, falls
die gesetzlichen Säumnisfolgen beachtet würden”. Schliesslich sei zu
beachten, dass der Beschwerdegegnerin mehr Zeit für die Ausarbeitung der
Berufungsantwort zur Verfügung gestanden habe als gesetzlich
vorgesehen.Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht
handelt es sich dabei nicht um Nachteile rechtlicher Natur, die auch
durch einen für die Beschwerdeführerin günstigen Entscheid in der
Zukunft nicht mehr behoben werden könnten. Darüber, ob die
Berufungsantwort rechtzeitig eingegangen ist oder — wie die
Beschwerdeführerin geltend macht — nach den anwendbaren Verfahrensregeln
Säumnisfolgen zu greifen hätten, hat die Vorinstanz zu befinden; die
geltend gemachten Verfahrensmängel können mit Beschwerde gegen den
Endentscheid geltend gemacht werden, soweit sie sich auf dessen Inhalt
auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Der ins Feld geführte Umstand, dass im Berufungsverfahren
gegebenenfalls drei — von der Beschwerdeführerin selbst angerufene -
Zeugen einzuvernehmen wären, und die sinngemäss geltend gemachte
Verlängerung bzw. Verteuerung des Verfahrens durch diese Beweisabnahme
stellen rein tatsächliche Nachteile dar. Zu Recht wird in der Beschwerde
weder behauptet, die Gutheissung der Beschwerde würde sofort einen
Endentscheid herbeiführen (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), noch wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend gemacht (BGE 138 III 190 E. 6 S. 191 f.).Auch mit der vor Bundesgericht geäusserten
Befürchtung, der Entscheid würde infolge der gerügten Verfahrensfehler
auf einer unzulässigen Aktenlage gefällt, zeigt die Beschwerdeführerin
keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur auf, der
mit einem für sie günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden
könnte.Die Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden nach Art. 93 Abs. 1 BGG sind daher nicht erfüllt. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden.