X. (Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin eines Grundstücks, das an das benachbarte Grundstück von Y. angrenzt. Auf dem Grundstück von Y. ist zugunsten des Grundstücks von X. ein Fahrwegrecht im Grundbuch eingetragen. Ein Bezirksgericht im Kanton Luzern erliess am 25. April 2012 einen vorsorglichen Massnahmeentscheid, in dem es die sofortige Entfernung des auf der Erschliessungsstrasse abgestellten Traktoranhängers anordnete und Y. untersagte, die Durchfahrt künftig zu behindern oder zu blockieren. Gleichzeitig setzte das Bezirksgericht X. eine Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft des Entscheides zur gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruchs. Der Entscheid wurde X. am 26. April 2012 zugestellt.
X. reichte erst am 6. Juli 2012 Klage im ordentlichen Verfahren ein, worauf das Bezirksgericht wegen verpasster Prosequirungsfrist nicht eintrat. Das Obergericht des Kantons Luzern bestätigte den Entscheid. Das Bundesgericht hingegen hiess die Beschwerde gut und wies die Sache zur weiteren Behandlung an die kantonalen Instanzen zurück.
Umstritten war die Auslegung von Art. 315 Abs. 4 ZPO, wonach die Berufung keine aufschiebende Wirkung hat gegen Entscheide über das Gegendarstellungsrecht und vorsorgliche Massnahmen. Die Streitfrage war mit anderen Worten, ob die Berufung gegen den vorsorglichen Massnahmeentscheid dessen formelle Rechtskraft bzw. die Prosequirungsfrist aufschob (BGer. 5A_217/2013 vom 10. Dezember 2013, E. 2).
Das Bundesgericht hielt fest, dass das Gesetz in diesem Punkt nicht schlüssig sei (E. 3). In der Botschaft zur ZPO würden sich jedoch verschiedene Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass der mit Berufung angefochtene Massnahmeentscheid aufgrund von Art. 315 Abs. 4 ZPO lediglich sofort vollstreckbar werde, nicht jedoch auch formell rechtskräftig (E. 3). Für diese Sichtweise würden auch prozessökonomische Überlegungen sprechen, da es in der Regel nicht sinnvoll sei, parallel zum Rechtsmittel gegen den Massnahmeentscheid auch schon den Hauptprozess anzuheben (E. 3).