5A_909/2013: ZPO 164; Verweigerung der Mitwirkung bei der Beweiserhebung, Beweiswürdigung (amtl. Publ.)

Das BGer hält im vor­liegen­den, zur amtl. Publ. vorge­se­henen Urteil Fol­gen­des zur Berück­sich­ti­gung der Ver­weigerung der Mitwirkung bei der Beweis­er­he­bung fest:

2.3. Gemäss Art. 160 Abs. 1 ZPO sind die Parteien und Dritte zur Mitwirkung bei der Beweis­er­he­bung verpflichtet. Ver­weigert eine Partei die Mitwirkung unberechtigter­weise, so berück­sichtigt dies das Gericht bei der Beweiswürdi­gung (Art. 164 ZPO). Art. 164 ZPO macht keine Vor­gaben, welche Schlüsse das Gericht bei der Beweiswürdi­gung aus ein­er Mitwirkungsver­weigerung ziehen soll. Ins­beson­dere ist nicht vorgeschrieben, dass das Gericht ohne weit­eres auf die Wahrheit der Tat­sachen­be­haup­tun­gen der Gegen­partei schliessen muss. Vielmehr han­delt es sich bei der unberechtigten Mitwirkungsver­weigerung um einen Umstand unter anderen, der in die freie Beweiswürdi­gung (Art. 157 ZPO) hine­in­fliesst […]. Die Vorin­stanz hat denn auch darauf hingewiesen, dass die Weigerung des Beschw­erdegeg­n­ers, Doku­mente her­auszugeben, sich zwar zu seinen Ungun­sten auswirken müsse, dieser Nachteil aber nicht weit­erge­hen dürfe als notwendig. Wenn sich aus den Akten ein klares Bild ergebe, sei darauf abzustellen. […] Wed­er die Bes­tim­mung von Art. 157 ZPO noch die als ver­let­zt gerügten Art. 160 i.V.m. Art. 164 ZPO ändern jedoch etwas daran, dass das Ergeb­nis der vorin­stan­zlichen Beweiswürdi­gung für das Bun­des­gericht grund­sät­zlich verbindlich ist […].