Die Berufungsbeklagte erhob in einem Berufungsverfahren Anschlussberufung. Die Berufungsklägerin zog in der Folge ihre Berufung zurück. Das Obergericht des Kantons Zürich schrieb daraufhin das Verfahren ab und verpflichtete die Berufungsklägerin, der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine gekürzte Parteientschädigung zu bezahlen. Den Aufwand der Berufungsbeklagten für die Anschlussberufung entschädigte das Obergericht nicht zusätzlich. Es begründete dies damit, dass die Berufungsbeklagte nach dem Mechanismus der Anschlussberufung das Risiko des Dahinfallens bei Rückzug der Berufung selber trage.
Das Bundesgericht hob diesen Beschluss auf und wies die Sache zur Neubeurteilung der Kosten des Anschlussberufungsverfahrens an das Obergericht zurück. Es erwog zusammengefasst, dass (E. 3.4)
der Berufungskläger, wenn die Anschlussberufung infolge des Rückzugs der Berufung dahinfällt, grundsätzlich dem Anschlussberufungskläger die diesem in Zusammenhang mit der Anschlussberufung entstandenen Kosten angemessen zu ersetzen habe. Von diesem Grundsatz könne nur abgewichen werden, wenn die Umstände des Einzelfalls eine davon abweichende Kostenverteilung rechtfertigen würden, was sich in erster Linie nach den Anträgen der Anschlussberufung beurteile. Dabei handle es sich um einen Ermessensentscheid, der vom Gericht nach Recht und Billigkeit im Sinne von Art. 4 ZGB zu treffen sei. Indem das Obergericht des Kantons Zürich gestützt auf allgemeine Überlegungen der Berufungsbeklagten keine Entschädigung für die von ihr im kantonalen Verfahren erhobene Anschlussberufung zusprach, habe sie Bundesrecht verletzt.
Das Bundesgericht wies in seinem Entscheid insbesondere darauf hin, dass auch die Kosten des Berufungsverfahrens nach Art. 104 ff. ZPO verteilt und liquidiert werden und somit die Prozesskosten grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip (Art. 106 ZPO) verteilt werden (E. 3.2.2.). Zudem erinnerte das Bundesgericht an seine unter dem früheren Zürcher Organisationsgesetz ergangene Rechtsprechung, wonach der Berufungskläger die Kosten tragen müsse, die sich aus dem Dahinfallen der Anschlussberufung ergeben, wenn auf die Berufung nicht eingetreten oder diese zurückgezogen werde (E. 3.2.3).
Wenn der Berufungskläger, so das Bundesgericht weiter, seine Berufung zurückziehe, gelte er im Berufungsverfahren als unterliegende Partei im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO und habe dementsprechend grundsätzlich alle zweitinstanzlichen Prozesskosten zu tragen, wozu auch die Kosten des Berufungsbeklagten im Zusammenhang mit einer allfälligen Anschlussberufung gehören würden. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage für eine abweichende Behandlung des für die Anschlussberufung geleisteten Aufwandes (E. 3.3.1). Gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO könne das Gericht die Prozesskosten in Abweichung der Verteilungsgrundsätze von Art. 106 ZPO nach Ermessen verteilen. Eine derartige Abweichung lasse sich bezüglich des für die Anschlussberufung entstandenen Aufwandes gegebenenfalls rechtfertigen. Die Auferlegung dieser Kosten an den Berufungskläger als Verursacher sei grundsätzlich gerechtfertigt. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass die Anschlussberufung nicht auf den Gegenstand der Berufung beschränkt sei. Es könnten eigenständige Anträge gestellt werden, die regelmässig zu einer Erweiterung des Streitgegenstandes führen würden. Unter Umständen, namentlich bei teilweise offensichtlich unbegründeten Begehren, erscheine es als unbillig, dem Berufungskläger die gesamten Kosten des gegenstandslos gewordenen Anschlussberufungsverfahrens aufzuerlegen. Diese Beurteilung erfolge in erster Linie nach den Anträgen des Berufungsklägers (E. 3.3.2).
Das Bundesgericht hatte sich in diesem Entscheid zudem mit der Rüge der Berufungsbeklagten zu befassen, das Obergericht hätte die Bestimmungen der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung willkürlich angewandt, da es die ihr nach dem Streitwert zustehende Parteientschädigung für die Berufungsantwort gekürzt hätte. Das Bundesgericht verwarf diese Rügen. Insbesondere schützte es den Einwand der Berufungsbeklagten nicht, die gestützt auf die Seitenzahlen der Rechtsschriften im kantonalen Verfahren geltend machte, der Aufwand sei im Gegenteil zu den Erwägungen des Obergerichts hoch gewesen. Dabei führte das Bundesgericht aus (E. 2.1.5):
“Auch bei komplexen Fragen können sich die Prozessbeteiligten kurz fassen. Gerade wenn die wirklich entscheidenden Fragen angesprochen und behandelt werden, ist der Aufwand für eine kurze und konzise Rechtsschrift grösser, als bei weitschweifiger und redundanter Begründung. Aus dem Umfang der Seitenzahlen ergibt sich für den wirklich erforderlichen Aufwand nichts.”