Die X. SA, hat ihren Sitz in Opfikon im Kanton Zürich und betreibt Zweigniederlassungen in den Kantonen Luzern, Freiburg und St. Gallen. Z. war von der X. SA als Aussendienstmitarbeiter (“représentant” bzw. “account manager”) angestellt. Z. hatte seinen Wohnsitz in Conthey im Kanton Wallis und war für die Kundenbeziehungen im Kanton Wallis verantwortlich.
Z. klagte wegen missbräuchlicher Kündigung gegen die X. SA vor dem Gericht für den Bezirk Conthey (“Juge des districts d’Hérens et Conthey”). Dieses Gericht trat auf die Klage des Z. wegen Unzuständigkeit nicht ein. Das kantonale Gericht zweiter Instanz (“Tribunal cantonal du canton du Valais”) befand dagegen, dass das angerufene Gericht zuständig sei und wies die Sache zur Fortführung des Verfahrens zurück. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid (Urteil 4A_527/2018 vom 14. Januar 2019).
Das Bundesgericht setzte sich ausführlich mit der europäischen Rechtsprechung zum LugÜ und der Lehre zu Art. 34 Abs. 1 ZPO auseinander, da der Gesetzgeber bei Erlass der ZPO eine Annäherung ans LugÜ beabsichtigt hatte (E. 6 sowie E. 7–9).
In Bezug auf den vorliegenden Fall hielt das Bundesgericht für die Praxis unter der Herrschaft von Art. 34 Abs. 1 ZPO fest, dass der Gerichtsstand am Ort, wo der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, keine festen Betriebseinrichtungen des Arbeitgebers voraussetzt (E. 6). Grundsätzlich liegt dieser Ort dort, wo der Arbeitnehmer grösstenteils seine Arbeitszeit leistet (E. 7) bzw. dort, wo sich effektiv das Zentrum der Arbeitsaktivitäten befindet (E. 8). Abzustellen ist dabei nicht nur auf zeitliche Elemente, sondern auch auf die qualitative Wichtigkeit des Arbeitsortes im Hinblick auf die Arbeitsleistung (“critère fondé sur l’importance qualitative […] du point de vue de l’activité fournie”; E. 7).
Gemäss Bundesgericht darf nur mit Zurückhaltung angenommen werden, es sei kein Ort gegeben, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet (E. 7). Dies gilt insbesondere dann, wenn, so wie im vorliegenden Fall, der Arbeitnehmer gezwungen wäre, am Sitz des Arbeitgebers zu klagen und dieser Ort keinen effektiven Bezug zur Arbeitstätigkeit des Arbeitnehmers aufweist. Der Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Wallis war deshalb nicht gehalten im Kanton Zürich zu klagen (zum Ganzen E. 9).
Das Bundesgericht stellte schliesslich klar, dass der Gerichtsstand am Ort der gewöhnlichen Arbeitsverrichtung auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortbesteht (E. 10).