4A_527/2018: Gerichtsstand am Ort, wo der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet (amtl. Publ.)

Die X. SA, hat ihren Sitz in Opfikon im Kan­ton Zürich und betreibt Zweignieder­las­sun­gen in den Kan­to­nen Luzern, Freiburg und St. Gallen. Z. war von der X. SA als Aussen­di­en­st­mi­tar­beit­er (“représen­tant” bzw. “account man­ag­er”) angestellt. Z. hat­te seinen Wohn­sitz in Con­they im Kan­ton Wal­lis und war für die Kun­den­beziehun­gen im Kan­ton Wal­lis verantwortlich.

Z. klagte wegen miss­bräuch­lich­er Kündi­gung gegen die X. SA vor dem Gericht für den Bezirk Con­they (“Juge des dis­tricts d’Hérens et Con­they”). Dieses Gericht trat auf die Klage des Z. wegen Unzuständigkeit nicht ein. Das kan­tonale Gericht zweit­er Instanz (“Tri­bunal can­ton­al du can­ton du Valais”) befand dage­gen, dass das angerufene Gericht zuständig sei und wies die Sache zur Fort­führung des Ver­fahrens zurück. Das Bun­des­gericht bestätigte diesen Entscheid (Urteil 4A_527/2018 vom 14. Jan­u­ar 2019).

Das Bun­des­gericht set­zte sich aus­führlich mit der europäis­chen Recht­sprechung zum LugÜ und der Lehre zu Art. 34 Abs. 1 ZPO auseinan­der, da der Geset­zge­ber bei Erlass der ZPO eine Annäherung ans LugÜ beab­sichtigt hat­te (E. 6 sowie E. 7–9).

In Bezug auf den vor­liegen­den Fall hielt das Bun­des­gericht für die Prax­is unter der Herrschaft von Art. 34 Abs. 1 ZPO fest, dass der Gerichts­stand am Ort, wo der Arbeit­nehmer gewöhn­lich seine Arbeit ver­richtet, keine fes­ten Betrieb­sein­rich­tun­gen des Arbeit­ge­bers voraus­set­zt (E. 6). Grund­sät­zlich liegt dieser Ort dort, wo der Arbeit­nehmer grössten­teils seine Arbeit­szeit leis­tet (E. 7) bzw. dort, wo sich effek­tiv das Zen­trum der Arbeit­sak­tiv­itäten befind­et (E. 8). Abzustellen ist dabei nicht nur auf zeitliche Ele­mente, son­dern auch auf die qual­i­ta­tive Wichtigkeit des Arbeit­sortes im Hin­blick auf die Arbeit­sleis­tung (“critère fondé sur l’im­por­tance qual­i­ta­tive […] du point de vue de l’ac­tiv­ité fournie”; E. 7)

Gemäss Bun­des­gericht darf nur mit Zurück­hal­tung angenom­men wer­den, es sei kein Ort gegeben, an dem der Arbeit­nehmer gewöhn­lich seine Arbeit ver­richtet (E. 7). Dies gilt ins­beson­dere dann, wenn, so wie im vor­liegen­den Fall, der Arbeit­nehmer gezwun­gen wäre, am Sitz des Arbeit­ge­bers zu kla­gen und dieser Ort keinen effek­tiv­en Bezug zur Arbeit­stätigkeit des Arbeit­nehmers aufweist. Der Arbeit­nehmer mit Wohn­sitz im Wal­lis war deshalb nicht gehal­ten im Kan­ton Zürich zu kla­gen (zum Ganzen E. 9).

Das Bun­des­gericht stellte schliesslich klar, dass der Gerichts­stand am Ort der gewöhn­lichen Arbeitsver­rich­tung auch nach der Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es fortbeste­ht (E. 10).