4A_209/2007: Teilklage und materielle Rechtskraft

Ein schriftlich­er Kaufver­trag sah für diverse Maschi­nen einen Kauf­preis von CHF 350’000 vor. Tat­säch­lich waren sich die Parteien einig, dass der Kauf­preis CHF 579’000 betrage; die Dif­ferenz zum simulierten Kauf­preis war in Rat­en zu zahlen. Auf Klage des Verkäufers auf Zahlung der Dif­ferenz sprach ihm BezGer Kulm (AG) einen Betrag in der Höhe der bis zum Urteil­szeit­punkt fäl­lig gewor­de­nen Rat­en zu. Das Urteil wurde nicht angefochten.Auf erneute Klage stellte das gle­iche Gericht fest, das erste Urteil unter­schei­de sich nicht von einem Fest­stel­lung­surteil mit Bezug auf den Bestand der Forderung mit teil­weise einge­treten­er Fälligkeit. 

Wie das BGer erneut bestätigt, ergibt sich die Recht­skraft aus dem Dis­pos­i­tiv, das im Licht der Erwä­gun­gen auszule­gen ist. Urteile über Teilk­lage wer­den daher nur in Bezug auf den beurteil­ten Teil­be­trag recht­skräftig, aber nicht mit Bezug auf die Erwä­gun­gen und Fest­stel­lun­gen zur Gesamt­forderung. Hier han­delte es sich beim ersten Urteil des BezGer um ein Urteil auf Teilk­lage, das bezüglich der Gesamt­forderung also keine Recht­skraftwirkung entfaltete.