Ein schriftlicher Kaufvertrag sah für diverse Maschinen einen Kaufpreis von CHF 350’000 vor. Tatsächlich waren sich die Parteien einig, dass der Kaufpreis CHF 579’000 betrage; die Differenz zum simulierten Kaufpreis war in Raten zu zahlen. Auf Klage des Verkäufers auf Zahlung der Differenz sprach ihm BezGer Kulm (AG) einen Betrag in der Höhe der bis zum Urteilszeitpunkt fällig gewordenen Raten zu. Das Urteil wurde nicht angefochten.Auf erneute Klage stellte das gleiche Gericht fest, das erste Urteil unterscheide sich nicht von einem Feststellungsurteil mit Bezug auf den Bestand der Forderung mit teilweise eingetretener Fälligkeit.
Wie das BGer erneut bestätigt, ergibt sich die Rechtskraft aus dem Dispositiv, das im Licht der Erwägungen auszulegen ist. Urteile über Teilklage werden daher nur in Bezug auf den beurteilten Teilbetrag rechtskräftig, aber nicht mit Bezug auf die Erwägungen und Feststellungen zur Gesamtforderung. Hier handelte es sich beim ersten Urteil des BezGer um ein Urteil auf Teilklage, das bezüglich der Gesamtforderung also keine Rechtskraftwirkung entfaltete.