In einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung, die Bonuszahlungen bzw. einen Carried Interest Pool zum Gegenstand hatte, stellte sich die Frage der Zulässigkeit von Teilklagen und deren materiellen Rechtskraft (4A_270/2018 vom 2. November 2018).
In der Sache waren bereits fünf Gerichtsentscheide ergangen. Das Bundesgericht hatte sich nun zum zweiten Mal mit der Angelegenheit zu befassen. Dennoch war die Teilklage zulässig und konnte die Beschwerdeführerin nicht aufzeigen, weshalb im späteren Prozess über dieselbe Frage anders zu entscheiden sei (E. 1.2).
Wörtlich erwog das Bundesgericht folgendes:
1.2. Die Rekapitulation der Prozessgeschichte zeigt, dass in der vorliegenden Sache bereits fünf Entscheide ergangen sind, und dass das Bundesgericht sich nun zum zweiten Mal mit dieser zu befassen hat. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdegegner zunächst eine Teilklage erhob, bevor er in einem weiteren Schritt seinen Restanspruch gerichtlich geltend machte. In beiden Verfahren legte die Beschwerdeführerin, die vor allen Instanzen grundsätzlich unterlag, gegen die Urteile des Arbeitsgerichts und des Obergerichts ein Rechtsmittel ein.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erstreckt sich die materielle Rechtskraft eines Entscheides über eine Teilklage nicht auf noch nicht beurteilte Ansprüche. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erwächst vielmehr grundsätzlich nur das Urteilsdispositiv in materielle Rechtskraft, wobei dessen Tragweite sich vielfach erst aus den Urteilserwägungen ergibt […]. Folglich entfaltet ein Urteil über eine Teilklage, im Prozess über die Restforderung nur bezüglich des beurteilten Teilbetrages, nicht jedoch bezüglich der Erwägungen und Feststellungen zur Gesamtforderung, Rechtskraftwirkung […]. Dies ändert nichts daran, dass eine faktische Bindungswirkung der Gerichte besteht, die sich mit dem Teilanspruch bereits befassten (vgl. Urteil 4A_43/2008 vom 4. März 2008 E. 3.5, wonach der Entscheid über eine Teilforderung tatsächlich eine “gewisse präjudizielle Wirkung” haben kann). Hat das Bundesgericht in einem früheren Urteil betreffend einen Teilanspruch über eine Rechtsfrage bereits entschieden, hat sich die beschwerdeführende Partei, die im Rahmen eines späteren Prozesses über die Restforderung eine erneute Beurteilung dieser Frage anstrebt, sich mit den diesbezüglichen Erwägungen des Bundesgerichts auseinanderzusetzen. Es ist darzulegen, weshalb über dieselbe Frage anders entschieden werden sollte.[…]2.2. Die Beschwerdeführerin unterlässt eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Bundesgerichts. Sie kritisiert den Umstand, dass die Vorinstanz die Anwendbarkeit von Art. 322a OR verneinte, ohne sich jedoch damit zu befassen, dass das Bundesgericht über diese Rechtsfrage bereits entschieden hat. Weshalb eine von der im Urteil 4A_380/2011 vom 5. März 2012 geäusserten rechtlichen Würdigung der fraglichen Parteivereinbarung abweichende Beurteilung sich rechtfertige, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Die Rügen der Beschwerdeführerin sind folglich unbegründet. […]