4A_270/2018: Teilklage; materielle Rechtskraft und faktische Bindungswirkung

In ein­er arbeit­srechtlichen Auseinan­der­set­zung, die Bonuszahlun­gen bzw. einen Car­ried Inter­est Pool zum Gegen­stand hat­te, stellte sich die Frage der Zuläs­sigkeit von Teilk­la­gen und deren materiellen Recht­skraft (4A_270/2018 vom 2. Novem­ber 2018).

In der Sache waren bere­its fünf Gericht­sentschei­de ergan­gen. Das Bun­des­gericht hat­te sich nun zum zweit­en Mal mit der Angele­gen­heit zu befassen. Den­noch war die Teilk­lage zuläs­sig und kon­nte die Beschw­erde­führerin nicht aufzeigen, weshalb im späteren Prozess über dieselbe Frage anders zu entschei­den sei (E. 1.2).

Wörtlich erwog das Bun­des­gericht folgendes:

1.2. Die Reka­pit­u­la­tion der Prozess­geschichte zeigt, dass in der vor­liegen­den Sache bere­its fünf Entschei­de ergan­gen sind, und dass das Bun­des­gericht sich nun zum zweit­en Mal mit dieser zu befassen hat. Dies ist darauf zurück­zuführen, dass der Beschw­erdegeg­n­er zunächst eine Teilk­lage erhob, bevor er in einem weit­eren Schritt seinen Restanspruch gerichtlich gel­tend machte. In bei­den Ver­fahren legte die Beschw­erde­führerin, die vor allen Instanzen grund­sät­zlich unter­lag, gegen die Urteile des Arbeits­gerichts und des Oberg­erichts ein Rechtsmit­tel ein.

Nach der bun­des­gerichtlichen Recht­sprechung erstreckt sich die materielle Recht­skraft eines Entschei­des über eine Teilk­lage nicht auf noch nicht beurteilte Ansprüche. Nach der bun­des­gerichtlichen Recht­sprechung erwächst vielmehr grund­sät­zlich nur das Urteils­dis­pos­i­tiv in materielle Recht­skraft, wobei dessen Trag­weite sich vielfach erst aus den Urteilser­wä­gun­gen ergibt […]. Fol­glich ent­fal­tet ein Urteil über eine Teilk­lage, im Prozess über die Rest­forderung nur bezüglich des beurteil­ten Teil­be­trages, nicht jedoch bezüglich der Erwä­gun­gen und Fest­stel­lun­gen zur Gesamt­forderung, Recht­skraftwirkung […]. Dies ändert nichts daran, dass eine  fak­tis­che Bindungswirkung der Gerichte beste­ht, die sich mit dem Teilanspruch bere­its befassten (vgl. Urteil 4A_43/2008 vom 4. März 2008 E. 3.5, wonach der Entscheid über eine Teil­forderung tat­säch­lich eine “gewisse präjudizielle Wirkung” haben kann). Hat das Bun­des­gericht in einem früheren Urteil betr­e­f­fend einen Teilanspruch über eine Rechts­frage bere­its entsch­ieden, hat sich die beschw­erde­führende Partei, die im Rah­men eines späteren Prozess­es über die Rest­forderung eine erneute Beurteilung dieser Frage anstrebt, sich mit den dies­bezüglichen Erwä­gun­gen des Bun­des­gerichts auseinan­derzuset­zen. Es ist darzule­gen, weshalb über  dieselbe Frage anders entsch­ieden wer­den sollte. 
[…]
2.2. Die Beschw­erde­führerin unter­lässt eine Auseinan­der­set­zung mit den Erwä­gun­gen des Bun­des­gerichts. Sie kri­tisiert den Umstand, dass die Vorin­stanz die Anwend­barkeit von Art. 322a OR verneinte, ohne sich jedoch damit zu befassen, dass das Bun­des­gericht über diese Rechts­frage bere­its entsch­ieden hat. Weshalb eine von der im Urteil 4A_380/2011 vom 5. März 2012 geäusserten rechtlichen Würdi­gung der fraglichen Parteivere­in­barung abwe­ichende Beurteilung sich recht­fer­tige, wird von der Beschw­erde­führerin nicht dar­ge­tan und ist auch nicht ersichtlich. Die Rügen der Beschw­erde­führerin sind fol­glich unbegründet. […]