Das BGer weist eine Berufung gegen ein Urteil des OGer AG aus fast ausschliesslich prozessualen Gründen ab.
Dem Streit lag eine Forderung aus einem Treuhandvertrag zugrunde (Verpflichtung, 20’000 Inhaberaktien in eigenem Namen, jedoch auf Rechnung des Treugebers zu erwerben, und zunächst vorzufinanzieren). Der Treugeber kündigte den Vertrag und forderte vom Beschwerdeführer die Übertragung der Inhaberaktien. Nach erfolgloser Nachfrist verzichtete er auf die nachträgliche Leistung und berief sich auf entgangenen Gewinn (Differenz zwischen Kaufpreis und möglichem Verkaufspreis) der Aktien. Die Klage wurde durch alle Instanzen gutgeheissen.