Wenn ein betreibender Gläubiger behauptet, ein bestimmter Vermögensgegenstand stehe im Eigentum des Schuldners, ist dieser gegebenenfalls nachzupfänden (SchKG 115 III), wobei die Regeln der Pfändung auch für die Nachpfändung gelten. Strittig war im vorliegenden Fall, ob das Betreibungsamt den beschwerdeführenden Schuldner nach SchKG 91 VI bei Straffolge auf seine Pflicht aufmerksam machen durfte, Auskunft über Inhaberaktien zu erteilen, die nach Darstellung der Gläubigerin in seinem Eigentum standen.
Der Schuldner hat umfassend Auskunft zu geben, auch über Vermögenswerte, von denen der Beamte aus eigenem Wissen oder durch Angaben Dritter oder des Gläubigers Kenntnis hat. Im Hinblick auf paulianische Ansprüche bezieht sich die Auskunftspflicht des Schuldners auch auf die Verdachtsperiode beziehen, so dass der Schuldner auch z.B. über Veräusserungen Aufschluss zu erteilen hat.
“Vorliegend steht nach dem angefochtenen Entscheid fest, dass das Betreibungsamt von der Gläubigerin konkrete Hinweise auf mögliche pfändbare Vermögenswerte erhalten hat. Wenn die Aufsichtsbehörde die Auskunftspflicht des Beschwerdeführers bestätigt hat, obwohl dieser selber der Meinung ist, die 100 Inhaberaktien der A. AG gehörten ihm nicht, kann von einer Rechtsverletzung nicht gesprochen werden.Aus dem angefochtenen Entscheid geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer die Auskunft über die 100 Inhaberaktien abgelehnt hat. (…) Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass die Auskunft “ungeahnte Wirkungen”, z.B. auf die Privatsphäre derjenigen Personen habe, welche die betreffenden Aktien in der Hand halten, ist unbehelflich. Das Gesetz sieht vor, dass Dritte, welche Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren, im gleichen Umfang wie der Schuldner auskunftspflichtig sind (Art. 91 Abs. 4 SchKG), und dass sie allenfalls ihre Ansprüche im Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff. SchKG) geltend zu machen haben. Der Beschwerdeführer legt insoweit nicht dar, inwiefern die Aufforderung des Betreibungsamtes, Auskunft über die 100 Inhaberaktien der A. AG zu erteilen, und der Hinweis auf die Straffolgen eine Rechtsverletzung darstellen sollen (…).”