In der Amtlichen Sammlung Nr. 10 vom 26. Januar 2016 wurden kleine Änderungen der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.35) publiziert. Konkret geht es u.a. um Art. 12a Abs. 3 GebV SchKG, wonach von Gerichts- und Verwaltungsbehörden für Auszüge aus dem Betreibungsregister keine Gebühr erhoben wird, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass denselben Auskunft zu erteilen ist, und um Art. 15a (Begehren nach dem eSchKG-Verbund). Die Änderungen traten bereits am 1. Februar 2016 in Kraft. Siehe AS 2016 275.