Änderung der Gebührenverordnung zum SchKG

In der Amtlichen Samm­lung Nr. 10 vom 26. Jan­u­ar 2016 wur­den kleine Änderun­gen der Gebühren­verord­nung zum Bun­des­ge­setz über Schuld­be­trei­bung und Konkurs (SR 281.35) pub­liziert. Konkret geht es u.a. um Art. 12a Abs. 3 GebV SchKG, wonach von Gerichts- und Ver­wal­tungs­be­hör­den für Auszüge aus dem Betrei­bungsreg­is­ter keine Gebühr erhoben wird, wenn das Bun­desrecht vor­sieht, dass densel­ben Auskun­ft zu erteilen ist, und um Art. 15a (Begehren nach dem eSchKG-Ver­bund). Die Änderun­gen trat­en bere­its am 1. Feb­ru­ar 2016 in Kraft. Siehe AS 2016 275.