4A_261/2007: stillschweigende Weiterführung und Übertragung eines Agenturvertrags

Gestal­tungserk­lärun­gen sind aus­nahm­sweise wider­ru­flich, näm­lich u.a. dann, wenn der Erk­lärungsempfänger nicht schutzbedürftig ist. Dies trifft, so das BGer, zu, wenn der Erk­lärungsempfänger mit der Rück­nahme der Gestal­tungserk­lärung ein­ver­standen ist. Im vor­liegen­den Fall traf dies zu für einen Agen­turver­trag, der zwar gekündigt, dann aber stillschweigend weit­erge­führt wurde. 

Der Agen­turver­trag war fern­er auf eine andere Gesellschaft über­tra­gen wor­den. Der entsprechende drei­seit­ige Ver­trag kam durch Ausle­gung zus­tande. Der Agent hat­te auf­grund von Pressemit­teilun­gen Ken­nt­nis von der Über­tra­gung des betr­e­f­fend­en Geschäfts auf die Ver­tragsübernehmerin. Zudem waren alle
Agen­ten — und damit auch der Beschw­erde­führer — durch die Übernehmerin von derÜber­nahme informiert wor­den. Weil der Agent nicht inter­ve­niert hat­te, durften die Beteiligten, so das BGer, nach Treu und Glauben davon aus­ge­hen, dass der Agent mit der Über­tra­gung des Agen­turver­hält­niss­es ein­ver­standen war.