Gestaltungserklärungen sind ausnahmsweise widerruflich, nämlich u.a. dann, wenn der Erklärungsempfänger nicht schutzbedürftig ist. Dies trifft, so das BGer, zu, wenn der Erklärungsempfänger mit der Rücknahme der Gestaltungserklärung einverstanden ist. Im vorliegenden Fall traf dies zu für einen Agenturvertrag, der zwar gekündigt, dann aber stillschweigend weitergeführt wurde.
Der Agenturvertrag war ferner auf eine andere Gesellschaft übertragen worden. Der entsprechende dreiseitige Vertrag kam durch Auslegung zustande. Der Agent hatte aufgrund von Pressemitteilungen Kenntnis von der Übertragung des betreffenden Geschäfts auf die Vertragsübernehmerin. Zudem waren alle
Agenten — und damit auch der Beschwerdeführer — durch die Übernehmerin von derÜbernahme informiert worden. Weil der Agent nicht interveniert hatte, durften die Beteiligten, so das BGer, nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass der Agent mit der Übertragung des Agenturverhältnisses einverstanden war.