2C_45/2011: Übertragung der Verfügungskompetenz auf verwaltungsexterne Träger öffentlicher Aufgaben — Berufsbildungsfonds (amtl. Publ.)

Das BGer äussert sich zur Über­tra­gung ein­er Ver­fü­gungs­ge­walt auf externe Träger öffentlich­er Auf­gaben. Die Betrau­ung ein­er exter­nen Organ­i­sa­tion mit öffentlichen Auf­gaben schliesst eine Ver­fü­gungskom­pe­tenz nur dann ein (dann aber auch impliz­it), wenn dies für die Erfül­lung der über­tra­ge­nen Auf­gabe unab­d­ing­bar ist. Wenn die Über­tra­gung der Ver­fü­gungskom­pe­tenz zweifel­haft ist, so ist eine geson­derte und aus­drück­liche Über­tra­gung zu fordern. Auch bei ein­er impliziten Über­tra­gung bleibt eine aus­re­ichende geset­zliche Grund­lage erforderlich.

Konkret ging es um eine pri­va­trechtliche Stiftung in der Rolle eines Berufs­bil­dungs­fonds iSv BBG 60, den Ver­band Zah­n­tech­nis­ch­er Lab­o­ra­to­rien der Schweiz (VZLS).

Zu prüfen war zunächst, ob dem Fonds über­haupt öffentliche Auf­gaben über­tra­gen wor­den waren. Das ist — aus­drück­lich ent­ge­gen dem Urteil 2C_58/2009 — nicht stets der Fall. Wenn der Bun­desrat auf eine All­ge­mein­verbindlicherk­lärung gemäss BGG 60 III verzichtet, unter­ste­hen die Beziehun­gen zwis­chen dem Fonds und den Mit­gliedern der betr­e­f­fend­en Branche auss­chliesslich dem Pri­va­trecht. Im vor­liegen­den Fall erfüllte der Fonds hinge­gen die Voraus­set­zun­gen ein­er All­ge­mein­verbindlicherk­lärung gemäss BGG 60 III und IV; u.a. ver­fügt die Organ­i­sa­tion über eine eigene Bil­dungsin­sti­tu­tion, und die Beiträge die Beiträge an den Fonds wer­den für Mass­nah­men in der Berufs­bil­dung einge­set­zt die allen Betrieben zugute kom­men. Vor diesem Hin­ter­grund bejaht das BGer eine Über­tra­gung öffentlich­er Auf­gaben.

In zweit­er Lin­ie war die implizite Berech­ti­gung zum Erlass von Ver­fü­gun­gen zu prüfen. BBV 68 sieht heute eine solche aus­drück­lich vor. Eine Rück­wirkung dieser Bes­tim­mung auf den vor­liegend rel­e­van­ten, früheren Zeitraum lehnt das BGer aber ab. Aus dem BBG selb­st kon­nte eine Ver­fü­gungskom­pe­tenz überdies nicht abgeleit­et werden.

Im Inter­esse der Rechtssicher­heit erwäh­nt das BGer zudem Regeln über das Beitrags­bezugsver­fahren, das eine Organ­i­sa­tion der Arbeitswelt, deren Berufs­bil­dungs­fonds all­ge­mein­verbindlich erk­lärt wurde, zu befol­gen hat (E. 8).