Das BGer äussert sich zur Übertragung einer Verfügungsgewalt auf externe Träger öffentlicher Aufgaben. Die Betrauung einer externen Organisation mit öffentlichen Aufgaben schliesst eine Verfügungskompetenz nur dann ein (dann aber auch implizit), wenn dies für die Erfüllung der übertragenen Aufgabe unabdingbar ist. Wenn die Übertragung der Verfügungskompetenz zweifelhaft ist, so ist eine gesonderte und ausdrückliche Übertragung zu fordern. Auch bei einer impliziten Übertragung bleibt eine ausreichende gesetzliche Grundlage erforderlich.
Konkret ging es um eine privatrechtliche Stiftung in der Rolle eines Berufsbildungsfonds iSv BBG 60, den Verband Zahntechnischer Laboratorien der Schweiz (VZLS).
Zu prüfen war zunächst, ob dem Fonds überhaupt öffentliche Aufgaben übertragen worden waren. Das ist — ausdrücklich entgegen dem Urteil 2C_58/2009 — nicht stets der Fall. Wenn der Bundesrat auf eine Allgemeinverbindlicherklärung gemäss BGG 60 III verzichtet, unterstehen die Beziehungen zwischen dem Fonds und den Mitgliedern der betreffenden Branche ausschliesslich dem Privatrecht. Im vorliegenden Fall erfüllte der Fonds hingegen die Voraussetzungen einer Allgemeinverbindlicherklärung gemäss BGG 60 III und IV; u.a. verfügt die Organisation über eine eigene Bildungsinstitution, und die Beiträge die Beiträge an den Fonds werden für Massnahmen in der Berufsbildung eingesetzt die allen Betrieben zugute kommen. Vor diesem Hintergrund bejaht das BGer eine Übertragung öffentlicher Aufgaben.
In zweiter Linie war die implizite Berechtigung zum Erlass von Verfügungen zu prüfen. BBV 68 sieht heute eine solche ausdrücklich vor. Eine Rückwirkung dieser Bestimmung auf den vorliegend relevanten, früheren Zeitraum lehnt das BGer aber ab. Aus dem BBG selbst konnte eine Verfügungskompetenz überdies nicht abgeleitet werden.
Im Interesse der Rechtssicherheit erwähnt das BGer zudem Regeln über das Beitragsbezugsverfahren, das eine Organisation der Arbeitswelt, deren Berufsbildungsfonds allgemeinverbindlich erklärt wurde, zu befolgen hat (E. 8).