M. und dann sein Sohn Z. führten seit Jahrzehnten einen Schlossereibetrieb unter der Bezeichnung “SOS” (für “Service Ouverture Serrures”). Seit 1996 war M. Inhaber einer Bildmarke — u.a. in den Klassen 6, 7 und 42 (einschliesslich Metallwaren, Motoren usw.) -, die aus roten Lettern “SOS” bestand; eine zweite Marke umfasste darüber hinaus einen blauen Schlüssel im “O”.
In der Folge wurden B. (ein Konkurrent von M.), dessen Angestellter C., die Y. AG (welche die Buchhaltung von B. übernommen hatte), und X. (Geschäftsleiter der Y. AG) wegen Verletzung des MSchG und des UWG verurteilt. Sie hafteten ferner solidarisch (OR 50) für den Schaden, der M. aus entgangenem Gewinn, Rufschädigung und zusätzlichen Werbekosten entstanden war.
Der entgangene Gewinn war auf der Grundlage der Marge berechnet worden, welche die Verletzer erzielt hatten. Aus dem hypothetischen Einnahmen des Markeninhabers für die Jahre, in welchen die Verletzungen erfolgen, und unter Anwendung der Marge der Verletzer von 22% wurde so der entgangene Gewinn berechnet. Das BGer schützte diese Methode der Berechnung.
Weitere Einwände betrafen OR 50. Das BGer hielt fest, dass ein bewusstes Zusammenwirken zwischen den einzelnen Beklagten offenbar vorlag:
“L’importante assistance administrative et financière octroyée par les recourants à C., lequel utilisait sans droit et de manière ostensible les marques et le nom du demandeur dans le cadre de son entreprise, comme l’avait fait peu de temps avant B. pour lequel C. avait travaillé, démontre que les trois défendeurs savaient qu’ils coopéraient à faire naître le dommage subi en fin de compte par l’intimé.”
Auch ein gemeinsames Verschulden lag vor. Den Beschwerdeführern (der Y. AG und X.) war ein Brief von einer Kundin zugegangen, die irrigerweise eine Verbindung zwischen dem Markeninhaber und dem ‑verletzer angenommen hatte. Dadurch hätte die Beschwerdeführer die Obliegenheit getroffen, C. anzuhalten, das “SOS” nicht mehr zu benutzen.
Zuletzt scheuten sich die Beschwerdeführer nicht, der Vorinstanz vorzuwerfen, sie hätte das Vorliegen des Kausalzusammenhangs vor jenem eines Schadens geprüft (statt umgekehrt). Das BGer verwarf diesen absurden Einwand.