4A_305/2007: Gewinnabschöpfung bei Patentverletzung: Abzug von Aufwendungen

Das BGer beant­wortet die umstrit­tene Frage, wie der abzuschöpfende Gewinn aus ein­er Patentver­let­zung zu berech­nen sei.

Der erzielte Gewinn, den der Geschäft­sherr nach Art. 423 OR aus der Eigengeschäfts­führung beanspruchen kann, ist konkret festzustellen. Da es auss­chliesslich darum geht, die Wert­d­if­ferenz im Ver­mö­gen des Geschäfts­führers abzuschöpfen, die kausal auf die Geschäft­san­mas­sung zurück­zuführen ist, kann nicht erhe­blich sein, welche Unkosten dem Geschäft­sher­rn sel­ber ange­fall­en wären oder welche Kosten durch­schnit­tlich anfall­en. Zur Ermit­tlung des Net­to­gewinns sind vielmehr die konkret dem Geschäfts­führer erwach­se­nen Unkosten festzustellen, während allfäl­lige branchenübliche Kosten allen­falls für eine Schätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR berück­sichtigt wer­den kön­nen, wenn die Voraus­set­zun­gen dafür erfüllt sind.”

Damit ist nicht beant­wortet, welche Aufwen­dun­gen abge­zo­gen wer­den kön­nen. Das BGer:

Die Abgren­zung der abzugs­fähi­gen Aufwen­dun­gen erfol­gt grund­sät­zlich danach, ob sie vom Geschäfts­führer beson­ders für den gewinnbrin­gen­den Umsatz getätigt wur­den und dafür auch objek­tiv erforder­lich waren oder ob sie eben­falls anderen Zweck­en dienen kon­nten. Nur soweit fest­ste­ht, dass Kosten auss­chliesslich für die Her­stel­lung der patentver­let­zen­den Pro­duk­te ange­fall­en sind, beste­ht der erforder­liche Zusam­men­hang zum erziel­ten Bruttogewinn.”

Das BGer erläutert die Bedeu­tung dieser Recht­sprechung für eigens angeschaffte Pro­duk­tion­s­mit­tel und nicht konkret zurechen­bare Gemeinkosten für Infrastruktur.