Der Bundesrat hat heute beschlossen, die Steueramtshilfeverordnung vom 20. August 2014 (StAhiV; SR 651.11) um einen Artikel betr. Kosten zu ergänzen.
Dieser konkretisiert diejenigen Kosten, welche der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens entstehen und welche sie gestützt auf Art. 18 Abs. 2 des Steueramtshilfegesetzes (StAhiG; SR 651.1) auf die betroffene Person oder das betroffene Finanzinstitut überwälzen kann.
- Medienmitteilung vom 11. November 2015 mit Link zu neuem Verordnungstext.