Für die Steuerperiode 2007 deklarierte die Steuerpflichtige einen Reingewinn von CHF 559’098 sowie noch nicht verrechnete Vorjahresverluste in Höhe von CHF 586’286. Dementsprechend wies sie in der Steuererklärung einen steuerbaren Reingewinn von null aus. Das KStA ZH setzte den steuerbaren Reingewinn für die Staats- und Gemeindesteuern indessen auf CHF 559’000 fest und liess mithin den geltend gemachten Verlustvortrag unberücksichtigt.
Das KStA ZH hielt dafür, dass Vorjahresverluste, die unter dem Holdingregime entstanden waren, nicht mit (steuerbarem) Gewinn, der nach Übergang zur ordentlichen Besteuerung angefallen ist, verrechenbar seien.
Das BGer hiess im Entscheid die Beschwerde des Steuerpflichtigen gut.
Das KStA ZH argumentierte u.a., bereits der Wortlaut von StHG 25 II spreche dafür, dass nur Verluste, welche im ordentlichen Regime angefallen sind, zur Verrechnung gebracht werden dürfen [Verrechnung nur von Verlusten, die “bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten”]. Entsprechend seien nur Verluste absetzbar, die bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns der Vorjahre nicht berücksichtigt werden konnten. Weil aber bei Holdinggesellschaften gar kein steuerbarer Reingewinn zu ermitteln sei, könnten auch keine Verluste berücksichtigt werden.
Gemäss BGer greift diese grammatikalische Auslegung zu kurz und kommt zu folgendem Schluss:
Damit können im Kanton Zürich im Falle der Realisierung von Kapitalgewinnen auf Beteiligungen durchaus stille Reserven steuerlich erfasst werden, die an sich bereits unter dem Holdingstatus entstanden sind. Dies trifft auch vorliegend zu, werden doch die Beteiligungen der Steuerpflichtigen zu Anschaffungspreisen, allenfalls unter Bildung von Wertberichtigungen, aktiviert. In diesem Fall erscheint es aber auch als vertretbar, entsprechende Verlustvorträge noch steuerlich zu berücksichtigen.