2C 645/2011: Ord. best. Gesellschaft kann auch nach Statuswechsel Verluste, die noch als Holding erlitten wurden, verrechnen (Beschwerdegutheissung)

Für die Steuer­pe­ri­ode 2007 deklar­i­erte die Steuerpflichtige einen Reingewinn von CHF 559’098 sowie noch nicht ver­rech­nete Vor­jahresver­luste in Höhe von CHF 586’286. Dementsprechend wies sie in der Steuer­erk­lärung einen steuer­baren Reingewinn von null aus. Das KStA ZH set­zte den steuer­baren Reingewinn für die Staats- und Gemein­des­teuern indessen auf CHF 559’000 fest und liess mithin den gel­tend gemacht­en Ver­lustvor­trag unberücksichtigt.

Das KStA ZH hielt dafür, dass Vor­jahresver­luste, die unter dem Hold­in­gregime ent­standen waren, nicht mit (steuer­barem) Gewinn, der nach Über­gang zur ordentlichen Besteuerung ange­fall­en ist, ver­rechen­bar seien.

Das BGer hiess im Entscheid die Beschw­erde des Steuerpflichti­gen gut.

Das KStA ZH argu­men­tierte u.a., bere­its der Wort­laut von StHG 25 II spreche dafür, dass nur Ver­luste, welche im ordentlichen Regime ange­fall­en sind, zur Ver­rech­nung gebracht wer­den dür­fen [Ver­rech­nung nur von Ver­lus­ten, die “bei der Berech­nung des steuer­baren Reingewinns dieser Jahre nicht berück­sichtigt wer­den kon­nten”]. Entsprechend seien nur Ver­luste abset­zbar, die bei der Berech­nung des steuer­baren Reingewinns der Vor­jahre nicht berück­sichtigt wer­den kon­nten. Weil aber bei Hold­ingge­sellschaften gar kein steuer­bar­er Reingewinn zu ermit­teln sei, kön­nten auch keine Ver­luste berück­sichtigt werden.

Gemäss BGer greift diese gram­matikalis­che Ausle­gung zu kurz und kommt zu fol­gen­dem Schluss:

Damit kön­nen im Kan­ton Zürich im Falle der Real­isierung von Kap­i­tal­gewin­nen auf Beteili­gun­gen dur­chaus stille Reser­ven steuer­lich erfasst wer­den, die an sich bere­its unter dem Hold­ingsta­tus ent­standen sind. Dies trifft auch vor­liegend zu, wer­den doch die Beteili­gun­gen der Steuerpflichti­gen zu Anschaf­fung­spreisen, allen­falls unter Bil­dung von Wert­berich­ti­gun­gen, aktiviert. In diesem Fall erscheint es aber auch als vertret­bar, entsprechende Ver­lustvorträge noch steuer­lich zu berücksichtigen.