Z. war Alleinaktionär und einzelzeichnungsberechtigter VR der X. AG, deren Zweck der Erwerb, die Verwaltung und Veräusserung von Immobilien war. Daneben betrieb Z. ein Einzelunternehmen, das sich mit der Vermittlung von Grundstücken befasst. Die X. AG ging mit dem Einzelunternehmen einen “Immobilien-Vermittlungsvertrag” ein, wonach sich das Einzelunternehmen zu Vermittlung oder Nachweis eines Käufers für eine bestimmte Parzelle verpflichtete (Mindestpreis CHF 3.5 Mio.). In der Folge konnte die Parzelle zu einem Preis von CHF 4 Mio. verkauft werden, was zu einer Provision von CHF 150’000 (+ MWSt von CHF 11’400) führte. Verkaufserlös und Honorar wurden ordnungsgemäss verbucht.
Das Steueramt erblickte in der Vermittlungsprovision eine geldwerte Leistung an den Alleinaktionär und berichtigte den steuerbaren Reingewinn sowie das steuerbare Eigenkapital der X. AG. Die dagegen erhobene Beschwerde der X. AG wurde vom Verwaltungsgericht Aargau gutgeheissen. Dagegen wiederum erhob das Steueramt des Kantons Aargau Beschwerde beim Bundesgericht, das diese abwies.
Das Bundesgericht hielt im Entscheid unter anderem fest, dass auch bei Geschäften zwischen einer Gesellschaft und ihrem Alleinaktionär
vom Grundsatz der Gestaltungsfreiheit der steuerpflichtigen Person auszugehen ist. Sind die Schranken, bei deren Überschreiten die Steuerbehörde zwingend einschreiten muss, nicht klarerweise tangiert, bleibt es dabei, dass die Steuerbehörde ihr eigenes Ermessen nicht an die Stelle jenes des Geschäftsführers zu setzen hat. Dementsprechend darf auch das Gericht nur mit Zurückhaltung in den erheblichen Ermessensspielraum eingreifen, der dem Unternehmen zukommt.
Allerdings ergibt sich bei Verträgen zwischen Aktionären und der Aktiengesellschaft die besondere Konstellation, dass eine beteiligungsrechtliche und eine schuldrechtliche Verbindung zusammen kommen und, sofern der Aktionär zudem als Verwaltungsrat amtet, auch noch ein mandatsähnlicher Anknüpfungspunkt.
E. 4.2.1 Mit Blick auf mögliche Interessenkollisionen lässt die bundesgerichtliche Praxis gefahrengeneigte Verhaltensweisen wie die Doppelvertretung, das Selbstkontrahieren oder Insichgeschäfte nur zurückhaltend zu. Als Regel ist gar von der Ungültigkeit des Rechtsgeschäfts auszugehen, es sei denn, die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen sei “nach der Natur des Geschäftes” ausgeschlossen oder der Vertretene habe den Vertreter besonders ermächtigt oder das Geschäft nachträglich genehmigt. Nichts anderes gilt für die gesetzliche Vertretung juristischer Personen durch deren Organe.
Der Eintritt der Ungültigkeit von Rechtsgeschäften, die unter einem Interessenkonflikt zustande kamen, soll nach Praxis und Doktrin dem Schutz der Aktiengesellschaft dienen. Dritten stehen die einschlägigen Rechtsbehelfe (paulianische Anfechtungsklage gemäss SchKG 285 ff., Verantwortlichkeitsklage nach OR 754) zur Verfügung, sodass ihnen gegenüber kein Schutzbedürfnis besteht. Folgerichtig wird die Ungültigkeitsregel zurückgedrängt, soweit es sich um eine Einpersonengesellschaft handelt (BGE 126 III 361 E. 5a S. 366 f.). Hier decken sich die beiderseitigen Interessensphären (so schon BGE 50 II 168 E. 5 S. 183 f.).
Vorliegend ergab sich zudem aus den Umständen, dass das Vermittlungsgeschäft ausserhalb der tatächlich ausgeübten Geschäftstätigkeit der X. AG lag und damit gerade nicht ein Geschäft war, das “seiner Natur nach” der AG zugestanden hätte. Zudem wäre die X. AG faktisch nicht in der Lage gewesen, aus eigener Kraft einen Käufer zu finden, weshalb sich auch aus diesem Grund die Eigeninteressen des VR und Drittinteressen der AG im Einklang befanden.
Eine geldwerte Leistung lag im auch nicht vor, weil die Konditionen des Vermittlungsvertrags im Rahmen des üblichen lagen und die Vermittlungsprovision nicht zu beanstanden war.