2C_468/2011 und 2C_469/2011: Sicherstellung Staatssteuer; geldwerte Leistung

Der Beschw­erde­führer war Alleinak­tionär und VR-Präsi­dent der Z. AG in Liq­ui­da­tion. Nach Auf­fas­sung des Steuer­amts SO schuldete der Beschw­erde­führer sub­stantielle Steuer­be­träge für die Jahre 2005 bis 2009. Die Steuer­forderun­gen waren haupt­säch­lich darauf zurück­zuführen, dass das Steuer­amt in einem Dar­lehensver­hält­nis zwis­chen der Z. AG und dem Beschw­erde­führer eine geld­w­erte Leis­tung erblick­te. Ver­schiedene recht­skräftig ver­an­lagte Steuer­ansprüche blieben unbezahlt und wur­den in Betrei­bung geset­zt. Schliesslich erliess das Steuer­amt SO eine Sich­er­stel­lungsver­fü­gung, worauf in der Folge sämtliche Ver­mö­genswerte des Beschw­erde­führers ver­ar­restiert wurden.

Der Beschw­erde­führer wehrte sich dage­gen. Das BGer wies in seinem Entscheid die Beschw­erde ab.

Das BGer erin­nert daran, dass die kan­tonale Ver­wal­tung für die direk­te Bun­dess­teuer, auch vor der recht­skräfti­gen Fest­stel­lung des Steuer­be­trages, jed­erzeit Sich­er­stel­lung ver­lan­gen kann, sofern der Steuerpflichtige keinen Wohn­sitz in der Schweiz hat oder die Bezahlung der von ihr geschulde­ten Steuer als gefährdet erscheint. Die Sich­er­stel­lungsver­fü­gung gibt den sicherzustel­len­den Betrag an und ist sofort voll­streck­bar. Sie hat im Betrei­bungsver­fahren die gle­ichen Wirkun­gen wie ein voll­streck­bares Gericht­surteil (vgl. DBG 169 I).

Das BGer prüfte mit beschränk­ter Kog­ni­tion und kam zum Schluss, die kan­tonalen Behör­den hät­ten nicht willkür­lich gehan­delt. So war ins­beson­dere die Qual­i­fika­tion des Dar­lehens der AG an ihren Alleinak­tionär als geld­w­erte Leis­tung nicht zu beanstanden.

Dar­lehen zwis­chen AG und Aktionär kön­nen eine geld­w­erte Leis­tung darstellen, soweit sie dem Drittver­gle­ich nicht stand­hal­ten. Als Anhalt­spunk­te, die dafür sprechen, dass das Dar­lehen ein­er Drittper­son über­haupt nicht oder zumin­d­est nicht in der gewählten Form gewährt wor­den wäre, fall­en ver­schiedene Kri­te­rien in Betra­cht. Hier von Bedeu­tung sind namentlich die Höhe der Dar­lehenssumme im Ver­hält­nis zu den Eigen­mit­teln des Borg­ers, das Fehlen von Sicher­heit­en und von Bes­tim­mungen über die Rück­zahlung des Dar­lehens, eben­so die tat­säch­lich fehlende Rück­zahlung oder die Tat­sache, dass die Dar­lehen­szin­sen nicht bezahlt bzw. zum Kap­i­tal geschla­gen werden.

Vor­liegend hat­te das Dar­lehen die Höhe von Fr. 3’817’000 erre­icht und war in fort­dauern­dem Wach­sen begrif­f­en. Das liess unschw­er erken­nen, dass eine weit­ge­hende Amor­ti­sa­tion nicht ohne Weit­eres denkbar gewe­sen wäre. Gegenüber dem Beschw­erde­führer bestanden Pfän­dungsver­lustscheine aus dem Steuer­jahr 2007, und es waren weit­ere Steuer­be­trei­bun­gen im Gang. 

Es dürfte sich, was hier im Rah­men der Willkür­prü­fung nicht weit­er zu ver­tiefen ist, ger­adezu um ein eigentlich­es Kon­sum­dar­lehen gehan­delt haben, also ein Dar­lehen, das dem Aktionär “in sein­er Eigen­schaft als Pri­vat­mann” gewährt (LOUIS BOCHUD, Dar­lehen an Aktionäre, 1991, S. 121) und diesem langfristig, wenn nicht sog­ar dauer­haft, zu gün­sti­gen Bedin­gun­gen und zwecks Bestre­itung der Leben­shal­tungskosten eingeräumt wurde.