Der Beschwerdeführer war Alleinaktionär und VR-Präsident der Z. AG in Liquidation. Nach Auffassung des Steueramts SO schuldete der Beschwerdeführer substantielle Steuerbeträge für die Jahre 2005 bis 2009. Die Steuerforderungen waren hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass das Steueramt in einem Darlehensverhältnis zwischen der Z. AG und dem Beschwerdeführer eine geldwerte Leistung erblickte. Verschiedene rechtskräftig veranlagte Steueransprüche blieben unbezahlt und wurden in Betreibung gesetzt. Schliesslich erliess das Steueramt SO eine Sicherstellungsverfügung, worauf in der Folge sämtliche Vermögenswerte des Beschwerdeführers verarrestiert wurden.
Der Beschwerdeführer wehrte sich dagegen. Das BGer wies in seinem Entscheid die Beschwerde ab.
Das BGer erinnert daran, dass die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages, jederzeit Sicherstellung verlangen kann, sofern der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuer als gefährdet erscheint. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil (vgl. DBG 169 I).
Das BGer prüfte mit beschränkter Kognition und kam zum Schluss, die kantonalen Behörden hätten nicht willkürlich gehandelt. So war insbesondere die Qualifikation des Darlehens der AG an ihren Alleinaktionär als geldwerte Leistung nicht zu beanstanden.
Darlehen zwischen AG und Aktionär können eine geldwerte Leistung darstellen, soweit sie dem Drittvergleich nicht standhalten. Als Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass das Darlehen einer Drittperson überhaupt nicht oder zumindest nicht in der gewählten Form gewährt worden wäre, fallen verschiedene Kriterien in Betracht. Hier von Bedeutung sind namentlich die Höhe der Darlehenssumme im Verhältnis zu den Eigenmitteln des Borgers, das Fehlen von Sicherheiten und von Bestimmungen über die Rückzahlung des Darlehens, ebenso die tatsächlich fehlende Rückzahlung oder die Tatsache, dass die Darlehenszinsen nicht bezahlt bzw. zum Kapital geschlagen werden.
Vorliegend hatte das Darlehen die Höhe von Fr. 3’817’000 erreicht und war in fortdauerndem Wachsen begriffen. Das liess unschwer erkennen, dass eine weitgehende Amortisation nicht ohne Weiteres denkbar gewesen wäre. Gegenüber dem Beschwerdeführer bestanden Pfändungsverlustscheine aus dem Steuerjahr 2007, und es waren weitere Steuerbetreibungen im Gang.
Es dürfte sich, was hier im Rahmen der Willkürprüfung nicht weiter zu vertiefen ist, geradezu um ein eigentliches Konsumdarlehen gehandelt haben, also ein Darlehen, das dem Aktionär “in seiner Eigenschaft als Privatmann” gewährt (LOUIS BOCHUD, Darlehen an Aktionäre, 1991, S. 121) und diesem langfristig, wenn nicht sogar dauerhaft, zu günstigen Bedingungen und zwecks Bestreitung der Lebenshaltungskosten eingeräumt wurde.