Kanton Zürich: Steuerliche Behandlung von zurückbezahlten Retrozessionen (Produkte-Retros steuerbar; Banken-Retros nicht steuerbar)

Gemäss amtlich­er Mit­teilung behan­delt der Kan­ton Zürich zurück­bezahlte Retrozes­sio­nen steuer­lich wie folgt.

Die Rück­er­stat­tung von zu Unrecht erhobe­nen Pro­duk­te-Retrozes­sio­nen ist steuer­bar­er Ver­mö­genser­trag. Die Rück­er­stat­tung von Banken-Retrozes­sio­nen ist im Pri­vatver­mö­gen einkom­menss­teuer­lich unbeachtlich.

Retrozes­sio­nen sind Vergü­tun­gen, die Banken und Pro­duk­tean­bi­eter Ver­mö­gensver­wal­tern für die gener­ierten Gebühren entricht­en. Grund­sät­zlich wird zwis­chen Banken-Retrozes­sio­nen und Pro­duk­te-Retrozes­sio­nen unterschieden.

  • Banken-Retrozes­sio­nen: Banken ver­rech­nen ihren Kun­den für den Kauf und Verkauf von Wertschriften Gebühren in Form der soge­nan­nten Courtage. Einen Teil dieser Courta­gen leit­en die Banken den Ver­mö­gensver­wal­tern weit­er, welche die Transak­tio­nen ver­an­lasst haben. Die Kun­den bezahlen mithin über­höhte Courtagen. 
  • Pro­duk­te-Retrozes­sio­nen: Pro­duk­tean­bi­eter leit­en einen Teil der Man­age­ment­ge­bühren Ver­mö­gensver­wal­tern oder Banken weit­er, wenn sie deren Pro­duk­te in ihren Kun­den­de­pots hal­ten. So wird beispiel­sweise bei Anlage­fonds das Fondsver­mö­gen peri­odisch mit Ver­wal­tungskom­mis­sio­nen belastet. Einen Teil dieser Kom­mis­sio­nen über­weisen die Fond­sleitun­gen den­jeni­gen Banken, die diese Fond­san­teile für ihre Kun­den in deren Depots hal­ten (soge­nan­nte Bestandespflegekommissionen). 

Gemäss bun­des­gerichtlich­er Recht­sprechung müssen Ver­mö­gensver­wal­ter ihren Kun­den (Auf­tragge­bern) vere­in­nahmte Retrozes­sio­nen her­aus­geben, falls diese nicht rechts­gültig darauf verzichtet haben (BGer, 22.3.2006, 4C.432/2005) Dies gilt teil­weise auch für Banken. So müssen Banken ihren Kun­den auch Retrozes­sio­nen her­aus­geben, die sie bei der Investi­tion in Pro­duk­te ein­er Konz­ernge­sellschaft erhal­ten (BGer, 30.10.2012, 4A_127/2012). Gestützt auf diese Recht­sprechung kön­nen Kun­den von Ver­mö­gensver­wal­tern und Banken Retrozes­sio­nen während 10 Jahren ab deren Erhe­bung zurück­fordern. Die Rück­er­stat­tung von Retrozes­sio­nen hat die nach­ste­hen­den Steuerfolgen:

  • Banken-Retrozes­sio­nen sind stets auf über­höhte Gebühren oder Kom­mis­sio­nen zurück­zuführen. Diese Aufwen­dun­gen ste­hen im Zusam­men­hang mit der Anschaf­fung oder Umlagerung von Wertschriften und stellen steuer­rechtlich damit Anlagekosten dar, die im Pri­vatver­mö­gen nicht im Sinn von § 30 Abs. 1 StG als pri­vate Ver­mö­gensver­wal­tungskosten abzugs­fähig sind. Dementsprechend führt die Rück­er­stat­tung von – zivil­rechtlich zu Unrecht erhobe­nen – Anlagekosten im Pri­vatver­mö­gen zu keinem steuer­baren Einkom­men. Die Rück­er­stat­tung von Banken-Retrozes­sio­nen ist im Pri­vatver­mö­gen somit einkom­menss­teuer­lich unbeachtlich. 
  • Pro­duk­te-Retrozes­sio­nen wer­den im All­ge­meinen in der Gewinn- und Ver­lus­trech­nung des Anlage­pro­duk­ts als Aufwand ver­bucht und schmälern damit dessen (steuer­baren) Ertrag. Wer­den solche Pro­duk­te-Retrozes­sio­nen dem Steuerpflichti­gen zurück­bezahlt, han­delt es sich für diesen fol­glich um steuer­baren Ver­mö­genser­trag im Sinn von § 20 Abs. 1 StG. 

Auf­grund der all­ge­meinen Beweis­las­tregel hat der Steuerpflichtige den Nach­weis zu erbrin­gen, dass es sich bei den zurück­bezahlten Retrozes­sio­nen um steuer­lich unbeachtliche Banken-Retrozes­sio­nen han­delt. Gelingt dieser Nach­weis nicht, stellen sie steuer­baren Ver­mö­genser­trag dar.