Unterzeichnung eines Joint Statement zur Beilegung des Steuerstreits der Banken mit den USA

Gemäss amtlich­er Mit­teilung haben die Schweiz und die USA eine Vere­in­barung (Joint State­ment) zur Bei­le­gung des Steuer­stre­its der Banken mit den USA unterze­ich­net, um den jahre­lan­gen Steuer­stre­it der Banken mit den USA beizule­gen.

Die Lösung definiert den Rah­men für die Koop­er­a­tion der Banken mit den amerikanis­chen Behör­den. Sie respek­tiert die Sou­veränität und die Recht­sor­d­nung der Schweiz.

Das amerikanis­che Pro­gramm, dessen Wort­laut eben­falls pub­liziert wurde, tritt mit der Unterze­ich­nung des Joint State­ment in Kraft (Link, ein­schliesslich Joint State­ment und Program).

Die gefun­dene Lösung set­zt sich aus drei Ele­menten zusam­men: Dem Joint State­ment zwis­chen den Regierun­gen bei­der Län­der, dem uni­lat­eralen amerikanis­chen Pro­gramm, an dem die Schweiz­er Banken auf frei­williger Basis teil­nehmen kön­nen, sowie den Bewil­li­gun­gen für die Koop­er­a­tion der Schweiz­er Banken mit den US-Behör­den (Muster­ver­fü­gung vom 3. Juli 2013).

Die Lösung erlaubt es den Banken, die Ver­gan­gen­heit inner­halb eines klar definierten Rah­mens zu bere­ini­gen, erlässt keine rück­wirk­enden Nor­men und kommt ohne Notrecht aus.

Die Banken, welche sich am Pro­gramm beteili­gen wollen, wer­den beim Bun­desrat eine Bewil­li­gung im Sinne des Artikels 271 des StGB beantra­gen müssen.

Kun­den­dat­en sind von der Bewil­li­gung nicht erfasst. Diese dür­fen nur im Rah­men eines Amt­shil­fever­fahrens, basierend auf dem Dop­pelbesteuerungsabkom­men von 1996 und — sobald es in Kraft tritt — dem Pro­tokoll vom 23. Sep­tem­ber 2009 über­mit­telt werden.

Im Rah­men ihrer Zusam­me­nar­beit mit den amerikanis­chen Behör­den wer­den die Banken das gel­tende Schweiz­er Recht, ins­beson­dere Daten­schutz und arbeit­srechtliche Bes­tim­mungen, beacht­en müssen.

Das amerikanis­che Pro­gramm ste­ht grund­sät­zlich allen Schweiz­er Banken offen, auss­er denen, die der Kat­e­gorie 1 ange­hören (Banken, gegen die das Jus­tizde­parte­ment strafrechtliche Ermit­tlun­gen eröffnet hat). 

Die Banken der Kat­e­gorie 2, die davon aus­ge­hen müssen, dass sie amerikanis­ches Recht ver­let­zt haben, kön­nen bis spätestens 31. Dezem­ber 2013 bei den US-Behör­den ein «Non-Pros­e­cu­tion Agree­ment» beantra­gen. Sie wer­den den US-Behör­den Infor­ma­tio­nen über ihre gren­züber­schre­i­t­en­den Beziehun­gen liefern müssen, ins­beson­dere die «Leaver-Lis­ten», jedoch keine Kundennamen.

Die Insti­tute der Kat­e­gorie 2 wer­den ausser­dem eine Busse zahlen müssen, deren Höhe auf Basis des Gesamtwerts der nicht ver­s­teuerten amerikanis­chen Ver­mö­genswerte sowie dem Eröff­nungs­da­tum der Kon­ten fest­gelegt wird. Für Kon­ten, die am 1. August 2008 schon existierten, beträgt die Busse 20%. Für Kon­ten, die vom 1. August 2008 bis zum 28. Feb­ru­ar 2009 eröffnet wur­den, sind es 30% und falls eine Bank noch nach dem 28. Feb­ru­ar 2009 Kon­ten mit unver­s­teuerten Geldern von US-Kun­den eröffnet hat, sind es für diesen Teil 50%.

Die Banken, die der Ansicht sind, kein amerikanis­ches Steuer­recht ver­let­zt zu haben (Kat­e­gorie 3) sowie solche die auss­chliesslich lokal tätig sind (Kat­e­gorie 4) kön­nen zwis­chen dem 1. Juli 2014 und dem 31. Okto­ber 2014 bei den amerikanis­chen Behör­den eine «Non-Tar­get Let­ter» beantragen.