Gemäss amtlicher Mitteilung haben die Schweiz und die USA eine Vereinbarung (Joint Statement) zur Beilegung des Steuerstreits der Banken mit den USA unterzeichnet, um den jahrelangen Steuerstreit der Banken mit den USA beizulegen.
Die Lösung definiert den Rahmen für die Kooperation der Banken mit den amerikanischen Behörden. Sie respektiert die Souveränität und die Rechtsordnung der Schweiz.
Das amerikanische Programm, dessen Wortlaut ebenfalls publiziert wurde, tritt mit der Unterzeichnung des Joint Statement in Kraft (Link, einschliesslich Joint Statement und Program).
Die gefundene Lösung setzt sich aus drei Elementen zusammen: Dem Joint Statement zwischen den Regierungen beider Länder, dem unilateralen amerikanischen Programm, an dem die Schweizer Banken auf freiwilliger Basis teilnehmen können, sowie den Bewilligungen für die Kooperation der Schweizer Banken mit den US-Behörden (Musterverfügung vom 3. Juli 2013).
Die Lösung erlaubt es den Banken, die Vergangenheit innerhalb eines klar definierten Rahmens zu bereinigen, erlässt keine rückwirkenden Normen und kommt ohne Notrecht aus.
Die Banken, welche sich am Programm beteiligen wollen, werden beim Bundesrat eine Bewilligung im Sinne des Artikels 271 des StGB beantragen müssen.
Kundendaten sind von der Bewilligung nicht erfasst. Diese dürfen nur im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens, basierend auf dem Doppelbesteuerungsabkommen von 1996 und — sobald es in Kraft tritt — dem Protokoll vom 23. September 2009 übermittelt werden.
Im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit den amerikanischen Behörden werden die Banken das geltende Schweizer Recht, insbesondere Datenschutz und arbeitsrechtliche Bestimmungen, beachten müssen.
Das amerikanische Programm steht grundsätzlich allen Schweizer Banken offen, ausser denen, die der Kategorie 1 angehören (Banken, gegen die das Justizdepartement strafrechtliche Ermittlungen eröffnet hat).
Die Banken der Kategorie 2, die davon ausgehen müssen, dass sie amerikanisches Recht verletzt haben, können bis spätestens 31. Dezember 2013 bei den US-Behörden ein «Non-Prosecution Agreement» beantragen. Sie werden den US-Behörden Informationen über ihre grenzüberschreitenden Beziehungen liefern müssen, insbesondere die «Leaver-Listen», jedoch keine Kundennamen.
Die Institute der Kategorie 2 werden ausserdem eine Busse zahlen müssen, deren Höhe auf Basis des Gesamtwerts der nicht versteuerten amerikanischen Vermögenswerte sowie dem Eröffnungsdatum der Konten festgelegt wird. Für Konten, die am 1. August 2008 schon existierten, beträgt die Busse 20%. Für Konten, die vom 1. August 2008 bis zum 28. Februar 2009 eröffnet wurden, sind es 30% und falls eine Bank noch nach dem 28. Februar 2009 Konten mit unversteuerten Geldern von US-Kunden eröffnet hat, sind es für diesen Teil 50%.
Die Banken, die der Ansicht sind, kein amerikanisches Steuerrecht verletzt zu haben (Kategorie 3) sowie solche die ausschliesslich lokal tätig sind (Kategorie 4) können zwischen dem 1. Juli 2014 und dem 31. Oktober 2014 bei den amerikanischen Behörden eine «Non-Target Letter» beantragen.