Die Schweiz und die USA unterzeichnen das FATCA-Abkommen

Gemäss amtlich­er Mit­teilung des Bun­desrates wurde das FAT­CA-Abkom­men unterzeichnet. 

Der Bun­desrat hat­te zuvor an sein­er Sitzung vom 13. Feb­ru­ar 2013 dem Eid­genös­sis­chen Finanzde­parte­ment (EFD) grünes Licht für die Unterze­ich­nung erteilt. Das Abkom­men, welch­es am 3. Dezem­ber 2012 para­phiert wor­den war, sieht Vere­in­fachun­gen bei der Umset­zung der US-Steuerge­set­zge­bung FATCA (For­eign Account Tax Com­pli­ance Act) vor. Mit der Unterze­ich­nung wird auch der Wort­laut des Abkom­mens veröf­fentlicht. Es muss den Eid­genös­sis­chen Räten zur Genehmi­gung unter­bre­it­et wer­den und unter­liegt dem fakul­ta­tiv­en Ref­er­en­dum.

Mit FATCA wollen die USA erre­ichen, dass weltweit sämtliche Einkün­fte von Per­so­n­en besteuert wer­den, die in den USA steuerpflichtig sind und über Kon­ten im Aus­land ver­fü­gen. FATCA ver­langt von aus­ländis­chen Finanzin­sti­tuten grund­sät­zlich, mit der US-Steuer­be­hörde (Inter­nal Rev­enue Ser­vice, IRS) einen Ver­trag abzuschliessen, welch­er sie verpflichtet, Mel­dun­gen über iden­ti­fizierte US-Kon­ten vorzunehmen. Im Falle ern­sthafter Fehler bei der Umset­zung kann der IRS bei den betrof­fe­nen Finanzin­sti­tuten Auskun­fts­begehren stellen, über welche er die schweiz­erischen Behör­den informieren muss. Vor-Ort-Kon­trollen beim betrof­fe­nen Finanzin­sti­tut durch den IRS sind nicht erlaubt.

Das mit der Schweiz ver­han­delte FAT­CA-Abkom­men erlaubt schweiz­erischen Finanzin­sti­tuten, mit dem IRS Infor­ma­tio­nen auszu­tauschen und ermöglicht den Finanzin­sti­tuten Vere­in­fachun­gen bei der Umset­zung. Die vom US-Trea­sury und IRS am 17. Jan­u­ar 2013 pub­lizierten defin­i­tiv­en Aus­führungs­bes­tim­mungen (Final Reg­u­la­tions) sind für Schweiz­er Finanzin­sti­tute insoweit anwend­bar, als das Abkom­men und seine Anhänge keine aus­drück­lich abwe­ichen­den Regelun­gen vorsehen.

Das nun unterze­ich­nete Abkom­men sieht für wesentliche Teile der schweiz­erischen Finanzin­dus­trie Vere­in­fachun­gen vor:

  • Sozialver­sicherun­gen, die pri­vat­en Vor­sorgeein­rich­tun­gen sowie die Schadens- und Sachver­sicherun­gen sind vom Anwen­dungs­bere­ich von FATCA ausgenom­men;
  • Kollek­ti­van­lageve­hikel sowie Finanzin­sti­tute mit vor­wiegend lokaler Kund­schaft gel­ten unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen als FAT­CA-kon­form und unter­liegen nur ein­er Reg­istrierungspflicht und damit zusam­men­hän­gen­den Pflicht­en (vor­wiegend lokal bedeutet, dass min­destens 98 Prozent der Kund­schaft aus der Schweiz oder der EU stammt);
  • Die Sorgfalt­spflicht­en für die Iden­ti­fika­tion von US-Kun­den, denen die übri­gen schweiz­erischen Finanzin­sti­tute unter­liegen, sind so gestal­tet, dass sie den admin­is­tra­tiv­en Aufwand in vertret­baren Gren­zen halten.

Das Abkom­men stellt sich­er, dass von US-Per­so­n­en bei schweiz­erischen Finanzin­sti­tuten gehal­tene Kon­ten entwed­er mit Zus­tim­mung des Kon­toin­hab­ers oder auf dem Amt­shil­feweg mit­tels Grup­pen­er­suchen an die US-Steuer­be­hör­den gemeldet wer­den. Falls keine Zus­tim­mung vor­liegt, wer­den Infor­ma­tio­nen nicht automa­tisch, son­dern nur auf der Grund­lage der Amt­shil­febes­tim­mung des Dop­pelbesteuerungsabkom­mens ausgetauscht.

Da FATCA in den USA ab 1. Jan­u­ar 2014 schrit­tweise einge­führt wird, sind schweiz­erische Finanzin­sti­tute unab­hängig von einem Abkom­men Schweiz-USA gezwun­gen, FATCA ab diesem Datum umzuset­zen, sofern sie nicht vom US-Kap­i­tal­markt aus­geschlossen wer­den wollen. Ohne Abkom­men kön­nen sie jedoch nicht von der erle­ichterten Umset­zung prof­i­tieren und wür­den dadurch gegenüber Konkur­renten auf anderen Finanz­plätzen benachteiligt. Es wäre deshalb wichtig, dass das Abkom­men ab 1. Jan­u­ar 2014 in Kraft treten kann.

Auf­grund der zeitlichen Dringlichkeit und Wichtigkeit hat der Bun­desrat entsch­ieden, die Vernehm­las­sung zum FAT­CA-Abkom­men sowie zum entsprechen­den Umset­zungs­ge­setz verkürzt durchzuführen. Die inter­essierten Kreise kön­nen innert vier Wochen Stel­lung nehmen.

Um eine rasche Abwick­lung des Genehmi­gung­sprozess­es zu ermöglichen, hat der Bun­desrat zudem den Büros der eidg. Räte die Zustel­lung der FAT­CA-Botschaft angekündigt.

Unab­hängig von FATCA arbeit­en die bei­den Staat­en weit­er nach dem Grund­satz von Treu und Glauben zusam­men, um eine Lösung für die Ver­gan­gen­heit zu find­en. Die Lösung hat sowohl dem amerikanis­chen Geset­zesvol­lzug als auch dem Bedürf­nis der Schweiz nach ein­er Regelung für den Finanz­platz zu genü­gen. In diesem Zusam­men­hang werten die zuständi­gen US-Behör­den den er­folg­reichen Abschluss der FAT­CA-Ver­hand­lun­gen als pos­i­tives Signal.