EFD: Schweiz und USA paraphieren FATCA-Abkommen

Gemäss amtlicher Meldung des EFD haben die Schweiz und die USA ein Abkommen zur erleichterten Umsetzung der US-Steuergesetzgebung FATCA paraphiert. Die Erleichterungen gelten insbesondere für Sozialversicherungen, private Vorsorgeeinrichtungen und für Schadens- und Sachversicherungen, die vom Anwendungsbereich von FATCA ausgenommen sind, sowie für die Sorgfaltspflichten der Finanzinstitute.
Mit FATCA wollen die USA erreichen, dass sämtliche Einkünfte von in
den USA steuerpflichtigen Personen über im Ausland gehaltene Konten der
Besteuerung in den USA zugeführt werden können. FATCA verlangt von
ausländischen Finanzinstituten (Foreign Financial Institutions, FFI)
grundsätzlich, mit den US-Steuerbehörden ein Abkommen abzuschliessen,
das sie verpflichtet, Meldungen über identifizierte US-Konten
vorzunehmen. 

Das nun paraphierte Abkommen sieht für wesentliche Teile der schweizerischen Finanzindustrie Vereinfachungen vor:

  • Sozialver­sicherun­gen,
    die pri­vat­en Vor­sorgeein­rich­tun­gen sowie die Schadens- und
    Sachver­sicherun­gen
    sind vom Anwen­dungs­bere­ich von FATCA ausgenom­men;
  • Kollek­ti­van­lageve­hikel
    sowie Finanzin­sti­tute mit vor­wiegend lokaler Kund­schaft gel­ten unter
    bes­timmten Voraus­set­zun­gen als FAT­CA-kon­form und unter­liegen nur einer
    Registrierungspflicht;
  • Die Sorgfalt­spflicht­en für die
    Iden­ti­fika­tion von US-Kun­den
    , denen die übri­gen schweizerischen
    Finanzin­sti­tute unter­liegen, sind so gestal­tet, dass sie den
    admin­is­tra­tiv­en Aufwand in vertret­baren Gren­zen halten. 

Das
Abkom­men stellt sich­er, dass von US-Per­so­n­en bei schweizerischen
Finanzin­sti­tuten gehal­tene Kon­ten entwed­er mit Zus­tim­mung des
Kon­toin­hab­ers oder auf dem Amt­shil­feweg mit­tels Grup­pen­er­suchen an die
US-Steuer­be­hör­den gemeldet wer­den. Falls keine Zus­tim­mung vorliegt,
wer­den Infor­ma­tio­nen nicht automa­tisch, son­dern nur auf der Grundlage
der Amt­shil­febes­tim­mung des Dop­pelbesteuerungsabkom­mens ausgetauscht.
Das Abkom­men unter­liegt der Genehmi­gung durch die eid­genös­sis­chen Räte und dem fakul­ta­tiv­en Staatsvertragsreferendum.
Der Text des Abkom­mens wird nach der Unterze­ich­nung veröf­fentlicht werden.