Kant. Steueramt ZH: “Automower”-Fall führt zu Präzisierung der Praxis

Im Anschluss an das Urteil des BGer betr­e­f­fend die steuer­liche Abzugs­fähigkeits eines Rasen­mähers präzisiert das kan­tonale Steuer­amt Zürich seine Prax­is (Mit­teilung des KStA ZH).

Im Merk­blatt des kan­tonalen Steuer­amts über die steuer­liche Abzugs­fähigkeit von Kosten für den Unter­halt und die Ver­wal­tung von Liegen­schaften vom 13. Novem­ber 2009 wird nun im Abgren­zungskat­a­log neu aus­drück­lich „Reparatur oder gle­ich­w­er­tiger Ersatz des Rasen­mähers“ erwäh­nt (Ziff. 5.3 Bst. B). Zuvor war nur das Stich­wort “Rasen­mäher” aufge­führt, was missver­ständlich war, ent­stand doch der Ein­druck, auch die erst­ma­lige Anschaf­fung eines Rasen­mähers kön­nte abzugs­fähig sein.

Damit gibt das Merk­blatt die Prax­is des kan­tonalen Steuer­amts unmissver­ständlich wieder und stimmt mit den Vor­gaben des Bun­des­gerichts übere­in. Da es sich nur um eine Präzisierung, nicht aber um eine Prax­isän­derung han­delt, gilt diese Präzisierung für alle offe­nen Verfahren.