Im Anschluss an das Urteil des BGer betreffend die steuerliche Abzugsfähigkeits eines Rasenmähers präzisiert das kantonale Steueramt Zürich seine Praxis (Mitteilung des KStA ZH).
Im Merkblatt des kantonalen Steueramts über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften vom 13. November 2009 wird nun im Abgrenzungskatalog neu ausdrücklich „Reparatur oder gleichwertiger Ersatz des Rasenmähers“ erwähnt (Ziff. 5.3 Bst. B). Zuvor war nur das Stichwort “Rasenmäher” aufgeführt, was missverständlich war, entstand doch der Eindruck, auch die erstmalige Anschaffung eines Rasenmähers könnte abzugsfähig sein.
Damit gibt das Merkblatt die Praxis des kantonalen Steueramts unmissverständlich wieder und stimmt mit den Vorgaben des Bundesgerichts überein. Da es sich nur um eine Präzisierung, nicht aber um eine Praxisänderung handelt, gilt diese Präzisierung für alle offenen Verfahren.