Die Weisung des kantonalen Steueramts Zürich über die steuerliche Behandlung
von Einkünften aus gewerbsmässigem Wertschriftenhandel vom 20. Juli 2005
wurde aufgehoben.
Da der Begriff der selbständigen
Erwerbstätigkeit bei den Staats- und Gemeindesteuern gleich wie bei der
direkten Bundessteuer definiert ist (vgl. BGr, 29.7.2011, 2C_766/2010,
E. 2.4 und 4), gilt das Kreisschreiben Nr. 36 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 27. Juli 2012 zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel sinngemäss auch für die Staats- und Gemeindesteuern.