2C_390/2012: “Automower” doch ein Menschenrecht? — Von der steuerlichen Abzugsfähigkeit eines Rasenmähers

Das BGer hat den Entscheid des Zürcher Ver­wal­tungs­gerichts, wonach der Rasen­mäher vom Typ “Auto­mow­er 230 ACX” u.a. als für ein Grund­stück von 1’000 Quadrat­metern über­mo­torisiert anzuse­hen sei und die entsprechen­den Ersatzan­schaf­fungskosten steuer­lich nicht abzugs­fähig, aufgehoben.

Gemäss Urteil des BGer trug das Ver­wal­tungs­gericht der gel­tenden, aus­drück­lich als “eher grosszügig” beze­ich­neten Zürcher Prax­is nicht Rechnung.

Danach sind näm­lich “gewöhn­liche” Garte­nun­ter­halt­skosten grund­sät­zlich abzugs­fähig, soweit es sich nicht um die Neuan­lage eines Gartens oder um Aufwen­dun­gen han­delt, die den nor­malen Garte­nun­ter­halt über­steigen (Lieb­haberei). Im Abgren­zungskat­a­log (Rz. 53) wer­den sodann unter 5.3 (Garte­nun­ter­halt, Ein­fam­i­lien­häuser) B. als voll abset­zbar erk­lärt: “Kosten für ordentlichen Garte­nun­ter­halt, nor­male Rasenpflege, Rasen­mäher, Baum­schnitt, Schädlings­bekämp­fung, etc. (keine lux­u­riösen Aufwen­dun­gen) / Keine Eigen­leis­tun­gen”. Demge­genüber wer­den unter C. als nicht abset­zbar erk­lärt die Kosten, “die der blossen Annehm­lichkeit dienen” (vgl. zum Ganzen das ein­schlägige Merk­blatt).

(E. 2.5) Wenn daher die Vorin­stanz die Kosten für die erste Anschaf­fung eines Rasen­mähers mit der herrschen­den Lehre (vgl. E. 2.3) als nicht abziehbar erk­lärt, entspricht dies nicht der gel­tenden, eher grosszügi­gen Zürcher Prax­is. Diese muss aber, wenn sie für die erste Anschaf­fung mass­gebend ist, auch für einen — gegenüber dem bish­eri­gen “gewöhn­lichen” Rasen­mäher — mod­erneren Rasen­mäher­auto­mat­en gel­ten. Fraglich ist höch­stens, ob es sich hier­bei um eine Aufwen­dung für ein “Luxu­s­mod­ell” bzw. um ein Gartengerät han­delt, das “der blossen Annehm­lichkeit” dient. Dies ist mit Blick auf das Alter der Beschw­erde­führerin zu verneinen. Im Übri­gen spricht der von ihr vorge­brachte Rechts­gle­ich­heit­saspekt für diese Lösung: Lässt der Eigen­tümer eines Eigen­heims den zuge­höri­gen Rasen durch einen Gärt­ner mähen, sind diese Kosten für die “nor­male Rasenpflege” gemäss Merk­blatt zum Abzug zuzu­lassen. Zwar deuten das Steuer­rekurs­gericht und die Vorin­stanz vage an, die Kosten “dürften” in diesem Fall doch nicht voll­ständig abzugs­fähig sein, da sie (auch) der Annehm­lichkeit dien­ten. Aber es wird nicht behauptet, eine solche Auss­chei­dung entspreche kon­stan­ter Prax­is, und es wird nicht aus­ge­führt, nach was für Kri­te­rien eine solche Auss­chei­dung allen­falls vorzunehmen wäre. Die Frage braucht hier nicht ver­tieft zu wer­den, weil es nicht um Aufwen­dun­gen für das Rasen­mähen an sich, son­dern um solche für die Anschaf­fung eines Rasen­mähers geht. Der­ar­tige Kosten lässt der Kan­ton Zürich — obwohl the­o­retisch frag­würdig — grund­sät­zlich zum Abzug zu. In diesem Fall muss er auch die Kosten für den Rasen­mäher­ro­bot­er, den eine kör­per­lich nicht mehr sehr leis­tungs­fähige Rent­ner­in angeschafft hat, zum Abzug zulassen. Hier eine nicht abzugs­berechtigte “lux­u­riöse Aufwen­dung”, welche nur der Annehm­lichkeit dient, anzunehmen, erscheint als lebens­fremd und damit als nicht sachgerecht.

Damit brauchte das BGer “auf die zahlre­ichen weit­eren Vor­brin­gen der Beschw­erde­führerin nicht einzuge­hen” und kon­nte die Frage nach ein­er allfäl­li­gen Men­schen­rechtsver­let­zung durch das Ver­wal­tungs­gericht offen lassen.