Das BGer hat den Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts, wonach der Rasenmäher vom Typ “Automower 230 ACX” u.a. als für ein Grundstück von 1’000 Quadratmetern übermotorisiert anzusehen sei und die entsprechenden Ersatzanschaffungskosten steuerlich nicht abzugsfähig, aufgehoben.
Gemäss Urteil des BGer trug das Verwaltungsgericht der geltenden, ausdrücklich als “eher grosszügig” bezeichneten Zürcher Praxis nicht Rechnung.
Danach sind nämlich “gewöhnliche” Gartenunterhaltskosten grundsätzlich abzugsfähig, soweit es sich nicht um die Neuanlage eines Gartens oder um Aufwendungen handelt, die den normalen Gartenunterhalt übersteigen (Liebhaberei). Im Abgrenzungskatalog (Rz. 53) werden sodann unter 5.3 (Gartenunterhalt, Einfamilienhäuser) B. als voll absetzbar erklärt: “Kosten für ordentlichen Gartenunterhalt, normale Rasenpflege, Rasenmäher, Baumschnitt, Schädlingsbekämpfung, etc. (keine luxuriösen Aufwendungen) / Keine Eigenleistungen”. Demgegenüber werden unter C. als nicht absetzbar erklärt die Kosten, “die der blossen Annehmlichkeit dienen” (vgl. zum Ganzen das einschlägige Merkblatt).
(E. 2.5) Wenn daher die Vorinstanz die Kosten für die erste Anschaffung eines Rasenmähers mit der herrschenden Lehre (vgl. E. 2.3) als nicht abziehbar erklärt, entspricht dies nicht der geltenden, eher grosszügigen Zürcher Praxis. Diese muss aber, wenn sie für die erste Anschaffung massgebend ist, auch für einen — gegenüber dem bisherigen “gewöhnlichen” Rasenmäher — moderneren Rasenmäherautomaten gelten. Fraglich ist höchstens, ob es sich hierbei um eine Aufwendung für ein “Luxusmodell” bzw. um ein Gartengerät handelt, das “der blossen Annehmlichkeit” dient. Dies ist mit Blick auf das Alter der Beschwerdeführerin zu verneinen. Im Übrigen spricht der von ihr vorgebrachte Rechtsgleichheitsaspekt für diese Lösung: Lässt der Eigentümer eines Eigenheims den zugehörigen Rasen durch einen Gärtner mähen, sind diese Kosten für die “normale Rasenpflege” gemäss Merkblatt zum Abzug zuzulassen. Zwar deuten das Steuerrekursgericht und die Vorinstanz vage an, die Kosten “dürften” in diesem Fall doch nicht vollständig abzugsfähig sein, da sie (auch) der Annehmlichkeit dienten. Aber es wird nicht behauptet, eine solche Ausscheidung entspreche konstanter Praxis, und es wird nicht ausgeführt, nach was für Kriterien eine solche Ausscheidung allenfalls vorzunehmen wäre. Die Frage braucht hier nicht vertieft zu werden, weil es nicht um Aufwendungen für das Rasenmähen an sich, sondern um solche für die Anschaffung eines Rasenmähers geht. Derartige Kosten lässt der Kanton Zürich — obwohl theoretisch fragwürdig — grundsätzlich zum Abzug zu. In diesem Fall muss er auch die Kosten für den Rasenmäherroboter, den eine körperlich nicht mehr sehr leistungsfähige Rentnerin angeschafft hat, zum Abzug zulassen. Hier eine nicht abzugsberechtigte “luxuriöse Aufwendung”, welche nur der Annehmlichkeit dient, anzunehmen, erscheint als lebensfremd und damit als nicht sachgerecht.
Damit brauchte das BGer “auf die zahlreichen weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht einzugehen” und konnte die Frage nach einer allfälligen Menschenrechtsverletzung durch das Verwaltungsgericht offen lassen.