Mit der Glaubens- und Gewissensfreiheit ist es nicht vereinbar, wenn eine KIrchgemeinde einen Austritt nur akzeptiert, wenn gleichzeitig erklärt wird, der katholischen Konfession nicht mehr angehören zu wollen. Es verletzt die Verfassung, den Austritt von einem bekenntnishaften Akt zu machen. Vielmehr muss es genügen, wenn lediglich der Austritt aus der Landeskirche erklärt wird.