Gemäss BV 15 (Glaubens- und Gewissensfreiheit) darf niemand gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören. Weiter wird aus BV 15 I abgeleitet, dass niemand gehalten sei, Steuern zu zahlen, welche speziell für eigentliche Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft, der er nicht angehört, auferlegt werden (ausdrücklich in aBV 49 VI).
Die Beschwerdeführerin machte unter anderem geltend, die neue Bundesverfassung enthalte keine aBV 49 VI entsprechende Regel mehr, so dass der Grund für die (bisherige praxisgemässe) Ausnahme von der Steuerbefreiung Konfessionsloser bei den kantonalen Steuern weggefallen sei.
Das Bundesgericht zeigte zwar Verständnis, dass “die Beschwerdeführerin als Atheistin auch nicht indirekt an die Besoldung der Pfarrer beitragen möchte.”
Es stützte sich beim Entscheid aber insbesondere auf den Grundsatz, dass allgemeine Steuern voraussetzungslos geschuldet sind und dass aufgrund der Allgemeinheit der Steuer bei deren Erhebung die Religionszugehörigkeit keine Rolle spielt.
E. 3.1 Die Steuerpflicht kann daher von vornherein nicht mit Argumenten bestritten werden, die […] die Mittelverwendung durch den Staat betreffen; denn bei Letzterer ist die Verbindung zur Mittelbeschaffung beim Steuerpflichtigen derart lose, dass nicht gesagt werden kann, der Einzelne unterstütze mittels seiner Steuern eine bestimmte Religionsgemeinschaft. […] Der schweizerische Gesetzgeber geht ebenfalls davon aus, dass die Pflicht zur Bezahlung von Steuern und Prämien obligatorischer Versicherungen die Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht berührt und ihre Erfüllung deshalb nicht unter Berufung auf dieses Grundrecht abgelehnt werden kann.
E. 3.4 Selbst wenn unter den gegebenen Umständen eine Berührung der Glaubens- und Gewissensfreiheit bejaht würde, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Pflicht zur Bezahlung der unverminderten Kantonssteuer erschiene gemäss BV 36 als zulässige Einschränkung dieses Grundrechts. Sie stützt sich unbestrittenermassen auf eine gesetzliche Grundlage im kantonalen Steuergesetz. Das öffentliche Interesse an der Erhebung von Einkommens- und Vermögenssteuern ist offenkundig, ebenso an der staatlichen Unterstützung der anerkannten Landeskirchen (vgl. Art. 123 Abs. 3 KV/BE). Schliesslich wäre auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt, da allenfalls lediglich von einem geringfügigen Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit gesprochen werden könnte.