Zwei bosnische Staatsangehörige wurden nach 12-jähriger Aufenthaltsdauer in der Schweiz durch die Einwohner-Gemeindeversammlung der Gemeinde Birr (AG) nicht eingebürgert, u.a. weil die Ehefrau ein Kopftuch trug. Die Ablehnung des Einbürgerungsgesuches in Bezug auf den Ehemann wurde ausschliesslich mit dem Tragen des Kopftuches seiner Ehefrau begründet.
Die Begründung der Ablehnung bei der Ehefrau, die nicht nur auf das Kofptuch, sondern auch auf mangelnde Deutsch- und Staatskundekenntnisse Bezug nahm, wurde vom Bundesgericht nicht bemängelt. Anders beim Ehemann: Die Glaubens- und Gewissensfreiheit (BV 15, die u.a. das Tragen des Kopftuchs schützt) hat auch einen objektivrechtlichen Gehalt, der auch im Einbürgerungsverfahren zu beachten ist. Dieser Grundsatz wurde hier verletzt:
“Dieser Umstand ist nicht nur geeignet, Frauen, die sich zum Islam bekennen und das Kopftuch tragen, gegenüber Männern und solchen Frauen, die das Kopftuch trotz des Bekenntnisses zum Islam nicht tragen oder einer andern Glaubensrichtung verpflichtet sind, im Einbürgerungsverfahren zu benachteiligen und rechtsungleich zu behandeln oder ihnen die Erlangung des Bürgerrechts gar zu verunmöglichen. Dieser Umstand betrifft auch Männer, deren Frauen sich zum Islam bekennen und das Kopftuch tragen, und zwar unabhängig davon, ob sie diese aus dem Islam abgeleitete und von der Ehefrau befolgte Bekleidungsweise befürworten oder nicht. Der negative Beschluss der Einwohner-Gemeindeversammlung beruht somit im Ausgangspunkt auf einem Merkmal, das nach Art. 8 Abs. 2 BV verpönt und im Grundsatz unzulässig ist. Insoweit ist der Beschwerdeführer in spezifischer Weise gegenüber andern Gesuchstellern ungleich behandelt und diskriminiert worden.”