U 35/07: Verfassungskonforme Auslegung von UVG 22 (amtl. Publ.)

Wie das BGer fest­ge­hal­ten hat, wurde UVG 22 verse­hentlich nicht an die Anpas­sung der revi­sion­srechtlich rel­e­van­ten Alters­gren­ze für Frauen durch die 10. AHV-Revi­sion angepasst (Über­gangsrechtlich wurde das Rentenal­ter der Frau vier Jahre nach Inkraft­treten der 10. AHV-Revi­sion auf 63 und acht Jahre danach auf 64 Jahre erhöht). 

Es ist mit dem BAG und der Beschw­erde­führerin einig zu gehen, dass es der Geset­zge­ber durch ein offen­sichtlich­es Verse­hen unter­lassen hat, das mit der 10. AHV-Revi­sion stufen­weise auf das 64. Alter­s­jahr erhöhte AHV-Rentenal­ter der Frauen in die UVG-Renten­re­vi­sion­sregelung aufzunehmen. Die Geset­zes­bes­tim­mung, welche aktuell eine Begren­zung der Renten­re­vi­sion für Frauen bere­its (bis zu) zwei Jahre vor Ein­tritt des AHV-Rentenal­ters vor­sieht, ist sach­lich nicht haltbar.”

Daher:

Ein richter­lich­es Ein­greifen ist unter diesen Umstän­den möglich und — namentlich mit Blick auf den Gle­ich­be­hand­lungs­grund­satz — auch geboten. Für den vor­liegen­den Fall bedeutet dies, dass eine Revi­sion der UVG-Rente der Beschw­erde­führerin grund­sät­zlich bis zu ihrem (indi­vidu­ellen) Ein­tritt ins AHV-Rentenal­ter — also bis Ende Feb­ru­ar 2006 — offen steht.”