Wie das BGer festgehalten hat, wurde UVG 22 versehentlich nicht an die Anpassung der revisionsrechtlich relevanten Altersgrenze für Frauen durch die 10. AHV-Revision angepasst (Übergangsrechtlich wurde das Rentenalter der Frau vier Jahre nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision auf 63 und acht Jahre danach auf 64 Jahre erhöht).
“Es ist mit dem BAG und der Beschwerdeführerin einig zu gehen, dass es der Gesetzgeber durch ein offensichtliches Versehen unterlassen hat, das mit der 10. AHV-Revision stufenweise auf das 64. Altersjahr erhöhte AHV-Rentenalter der Frauen in die UVG-Rentenrevisionsregelung aufzunehmen. Die Gesetzesbestimmung, welche aktuell eine Begrenzung der Rentenrevision für Frauen bereits (bis zu) zwei Jahre vor Eintritt des AHV-Rentenalters vorsieht, ist sachlich nicht haltbar.”
Daher:
“Ein richterliches Eingreifen ist unter diesen Umständen möglich und — namentlich mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz — auch geboten. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Revision der UVG-Rente der Beschwerdeführerin grundsätzlich bis zu ihrem (individuellen) Eintritt ins AHV-Rentenalter — also bis Ende Februar 2006 — offen steht.”