5A_631/2007: IV-Renten der UV beschränkt pfändbar (amtl. Publ.)

Das BGer hat­te die Frage zu beurteilen, ob die IV-Rente nach UVG 18 beschränkt pfänd­bares Einkom­men iSv SchKG 93 I oder aber unpfänd­bar nach SchKG 92 I Ziff. 9 sei.
Aus der Botschaft ergibt sich ein­deutig, dass die IV-Renten der oblig­a­torischen UV beschränkt pfänd­bares Einkom­men darstellen. UVG 50 ver­wies in sein­er früheren Fas­sung auf SchKG 92 I 9; nur in diesem Umfang seien die Renten der UV unpfänd­bar. Die Änderung des UVG 50 durch das ATSG ändert diese Lage nicht, so dass IV-Renten der UV auch nach gel­ten­dem Recht pfänd­bar sind, wenn auch nur beschränkt: Wie sich aus UVG 19 f. ergibt, stellen solche Renten Ersatzeinkom­men dar.

Eine gle­ichzeit­ig aus­gerichtete Rente der AHV ist zwar unpfänd­bar, ist aber den­noch zu berück­sichti­gen bei der Berech­nung der Ein­nah­men des Schuld­ners; sie kann daher dazu führen, dass die Zusatzrente der UV gepfän­det wird.