Das BGer hatte die Frage zu beurteilen, ob die IV-Rente nach UVG 18 beschränkt pfändbares Einkommen iSv SchKG 93 I oder aber unpfändbar nach SchKG 92 I Ziff. 9 sei.
Aus der Botschaft ergibt sich eindeutig, dass die IV-Renten der obligatorischen UV beschränkt pfändbares Einkommen darstellen. UVG 50 verwies in seiner früheren Fassung auf SchKG 92 I 9; nur in diesem Umfang seien die Renten der UV unpfändbar. Die Änderung des UVG 50 durch das ATSG ändert diese Lage nicht, so dass IV-Renten der UV auch nach geltendem Recht pfändbar sind, wenn auch nur beschränkt: Wie sich aus UVG 19 f. ergibt, stellen solche Renten Ersatzeinkommen dar.
Eine gleichzeitig ausgerichtete Rente der AHV ist zwar unpfändbar, ist aber dennoch zu berücksichtigen bei der Berechnung der Einnahmen des Schuldners; sie kann daher dazu führen, dass die Zusatzrente der UV gepfändet wird.