Ein Strafbefehl muss den konkreten Lebenssachverhalt enthalten. Die Sachverhaltsumschreibung hat dabei den formellen Anforderungen an eine Anklageschrift vollumfänglich zu genügen. Das gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichts ungeachtet der Frage, wie komplex sich der Sachverhalt erweist oder welche Art von Delikten zur Diskussion steht.
Der Beschwerdeführer hatte gegen einen Strafbefehl wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln eine Einsprache erhoben. Vor Bundesgericht rügte er erfolgreich eine Verletzung des Anklageprinzips. Der Strafbefehl enthalte keinen Anklagesachverhalt, sondern begnüge sich mit der Aufzählung der als verletzt erachteten Verkehrsregeln. Die Vorinstanz hatte erwogen, der zu beurteilende Sachverhalt beziehe sich auf eine Übertretung und sei einfach gelagert, weshalb er keiner so detaillierten Umschreibung bedürfe, wie dies bei komplexen und gravierenden Deliktsvorwürfen der Fall sei.
Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und dient der Information der beschuldigten Person (Umgrenzungs- und Informationsfunktion). Die Anklage hat dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte im Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.). Dadurch muss der Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung abschliessend bestimmt sein und der beschuldigten Person eine effektive Verteidigung gewährleistet werden.
Der Inhalt eines Strafbefehls bestimmt sich aufgrund seiner Doppelfunktion als Anklageersatz im Falle einer Einsprache (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) und als rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf Einsprache (Art. 354 Abs. 3 StPO):
1.4 […] Nach Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO enthält der Strafbefehl insbesondere den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird. Die Sachverhaltsumschreibung muss den Anforderungen an eine Anklage genügen. Das heisst, es bedarf einer konzisen, aber dennoch genauen Beschreibung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts.
Aus der Doppelfunktion des Strafbefehls ergibt sich, dass die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den Anforderungen an eine Anklageschrift gänzlich genügen muss, ungeachtet der Umstände:
1.5 […] Auch bei einfach gelagerten Übertretungsstraftatbeständen muss aus dem Strafbefehl ersichtlich sein, welcher konkrete Lebenssachverhalt zur Verurteilung geführt hat bzw. (im Fall der Einsprache) zur Anklage gebracht wird.
Der vorliegend zu beurteilende Strafbefehl weist nicht den gesetzlich vorgesehenen Inhalt auf. Die Staatsanwaltschaft beschränkt sich darauf, die angeblich missachteten Verkehrsregeln aufzuzählen und Anklage wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu erheben. Es ergibt sich weder, welches Verhalten dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, noch welche Folgen sich daraus ergeben sollen. Die Anforderungen an eine Anklageschrift sind nicht erfüllt.