Eine kantonalrechtliche Bestimmung in der urnerischen Verordnung über den Strassenverkehr (VSV) erweist sich als bundesrechtswidrig, wie das Bundesgericht feststellt.
Nach Art. 27 Abs. 1 VSV beurteilt die kantonale Sicherheitsdirektion bestimmte leichte Fälle von Übertretungen im Strassenverkehr. Die Sicherheitsdirektion ist damit Übertretungsstrafbehörde (vgl. Art. 17 Abs. 1 StPO). Ihr kommen die Befugnisse der Staatsanwaltschaft zu (vgl. Art. 357 Abs. 1 StPO); sie ist insbesondere berechtigt, Strafbefehle zu erlassen (vgl. Art. 352 Abs. 1 StPO). Weiter sieht Art. 27 Abs. 3 VSV vor, dass Strafverfügungen der Sicherheitsdirektion innert zehn Tagen seit der Zustellung bei der Staatsanwaltschaft angefochten werden können.
Aufgrund dieser Regelung ist die Urner Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eingetreten mit der Begründung, diese sei formungültig und bei der falschen Behörde eingereicht worden. Der in Deutschland beigezogene Rechtsvertreter hatte die Einsprache gegen den Strafbefehl per Email an die Sicherheitsdirektion eingelegt. Die gegen den Nichteintretensentscheid eingelegte Beschwerde in Strafsachen heisst das Bundesgericht gut.
Die urnerische Bestimmung in Art. 27 Abs. 3 VSV verstösst gegen das Bundesrecht, da das Strafbefehlsverfahren in Art. 354 ff. StPO abschliessend geregelt ist:
1.3. Das Verfahren vor den Übertretungsstrafbehörden richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO), für abweichende oder ergänzende Verfahrensbestimmungen der Kantone verbleibt kein Raum.
Das Strafbefehlsverfahren und die Einsprache vor kantonalen Übertretungsstrafbehörden werden bundesrechtlich in der StPO abschliessend geregelt:
1.3 […] Entschliesst sich die Übertretungsstrafbehörde, am Strafbefehl festzuhalten, überweist sie die Akten dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO). Ist die Gültigkeit der Einsprache umstritten, entscheidet darüber nicht die Staatsanwaltschaft bzw. die Übertretungsstrafbehörde, sondern das erstinstanzliche Gericht (Art. 356 Abs. 2 StPO). Die Strafprozessordnung lässt gegen den Strafbefehl nur den Rechtsbehelf der Einsprache zu; eine “Anfechtung” des von einer Übertretungsstrafbehörde erlassenen Strafbefehls bei der Staatsanwaltschaft ist nicht vorgesehen.
In casu war die Staatsanwaltschaft somit nicht zuständig, über die Gültigkeit der Einsprache zu entscheiden. Das Obergericht des Kantons Uri muss als Vorinstanz der Sicherheitsdirektion die Möglichkeit einräumen, über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Hält diese am Strafbefehl fest, hat das erstinstanzliche Gericht über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache zu entscheiden.