Der Sohn (*1988) der Beschwerdeführer litt seit Geburt an einem von der IV anerkannten Geburtsgebrechen (infantiles psychoorganisches Syndrom, POS). Die Beschwerdeführer beantragten, die Kosten für den Besuch einer privaten Handelsschule für die Ausbildung ihres Sohnes zum Kaufmann zum Abzug zuzulassen. Diese Schule stand auch Nichtbehinderten offen.
Die Kosten wurden vom BGer nicht zum Abzug zugelassen, weder als Weiterbildungskosten noch als behinderungsbedingte Kosten.
Aus dem Entscheid:
Die Kosten für die Handelsschule waren keine Weiterbildungs‑, sondern Ausbildungskosten und deshalb als Lebenshaltugnskosten nicht abzugsfähig. Der Sohn absolvierte eine kaufmännische Ausbildung und erwarb im Jahr 2006 das Handelsdiplom VSH und im Jahre 2007 das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis als Kaufmann mit erweiterter Grundbildung. Es ging dabei um die gewöhnliche (ordentliche) Ausbildung im Rahmen einer Handelsschule. (E 2.1 und 2.2).
Zu prüfen war weiter der Abzug der Ausbildungskosten als behinderungsbedingte Kosten:
- Als Mensch mit Behinderung gilt eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- oder fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG 2 I). Die Abzugsfähigkeit von Kosten setzt voraus, dass diese als direkte Folge einer Behinderung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BehiG anfallen. Auf die Therapie oder Therapiefähigkeit kommt es nicht an; es geht nicht um die Beseitigung oder Milderung des Gebrechens. Das BehiG bezweckt vielmehr die soziale und berufliche Integration trotz Gebrechen. (E. 3.2)
- Aus dieser Sicht ist zu beurteilen, ob die zum Abzug beantragten Kosten einer Massnahme zur Integration von körperlich, geistig und psychisch behinderten Menschen in die Gesellschaft dienen oder nicht. Zu beachten ist, dass solche Kosten — gleich wie auch die Abzüge für Krankheitskosten — von den Lebenshaltungs- und Luxuskosten abzugrenzen sind.
- Gemäss ESTV Kreisschreiben 11 vom 31. August 2005 sind die durch den Besuch einer Privatschule bedingten Mehrkosten als behinderungsbedingte Kosten abzugsfähig, wenn es sich beim Besuch der Privatschule um die einzig mögliche und notwendige Massnahme für eine angemessene schulische Ausbildung des behinderten Kindes handelt.
Vorliegend besuchte der Sohn der Beschwerdeführer eine private Schule, die auch nichtbehinderten Personen offenstand, und es war nicht nachgewiesen, dass er wegen seiner Behinderung in schulischer Hinsicht zusätzlicher Betreuung bedurfte. Es war vielmehr so, dass er trotz seiner Behinderung eine private Handelsschule erfolgreich absolvieren und bestehen konnte. Entsprechend waren die Schulkosten keine “behinderungsbedingten Kosten” und damit auch nicht abzugsfähig.