Das Bundesgericht hat entschieden, dass — jedenfalls für 2004 — die Kosten für ein LL.M.-Studium grundsätzlich als Ausbildungskosten und nicht als Weiterbildungskosten gelten.
Das BGer die bisherige Unterscheidung zwischen abzugsfähigen Weiterbildungs- und nicht abzugsfähigen Ausbildungskosten bestätigt.
Abzugsfähig sind alle Kosten der Weiterbildung (DBG 26 lit. d), die objektiv mit dem gegenwärtigen Beruf des Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen und die der Steuerpflichtige zur Erhaltung seiner beruflichen Chancen für angezeigt hält, auch wenn sich die Ausgabe als nicht absolut unerlässlich erweist, um die gegenwärtige berufliche Stellung nicht einzubüssen (“Fortbildungskosten zur Sicherung der bisherigen Stelle ohne im Wesentlichen zusätzliche Berufschancen”). Nicht abzugsfähig sind dagegen “Ausbildungskosten” (DBG 34 lit. b) für die erstmalige Aufnahme einer Berufstätigkeit bzw. für einen neuen oder zusätzlichen Beruf (“Auslagen für eine Fortbildung, die zum Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung — sog. Berufsaufstiegskosten — oder gar zum Umstieg in einen anderen Beruf dient”).
In einer ausführlichen Würdigung kam das BGer zum Schluss, dass ein LL.M.-Studium oft die Fortsetzung der beruflichen Grundausbildung schweizerischer Juristen bilde und in der Regel mehr oder weniger unmittelbar im Anschluss an das hiesige Studium absolviert werde, womit es zur (nicht abzugsfähigen) Ausbildung gehöre. Es sei aber denkbar, dass bei “fachlicher Kongruenz” zwischen der bisherigen Berufstätigkeit und den neu erworbenen Kenntnissen das LL.M.-Studium der (abzugsfähigen) Weiterbildung diene.
An dieser Rechtslage änderten die politische Bestrebungen, steuerrechtliche Abzugsmöglichkeiten für Zusatzausbildungen zu vergrössern, vorläufig nichts. Der Ausgang der entsprechenden Gesetzgebungsprojekte sei noch offen, und die könnten für das hier massgebliche Steuerjahr 2004 ohnehin noch keine Rolle spielen. [Vgl. z.B. für den Kanton ZH das Merkblatt über die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Bildungsmassnahmen vom 11. November 2009, insb. Ziff. 4.4 zum LL.M.]
Vorliegend wurde das LL.M.-Studium als nicht abzugsfähige Ausbildung gewertet.