2C_28/2011: LL.M. als Aus- oder Weiterbildung? Kosten jedenfalls für 2004 steuerlich grundsätzlich nicht abzugsfähig

Das Bun­des­gericht hat entsch­ieden, dass — jeden­falls für 2004 — die Kosten für ein LL.M.-Studium grund­sät­zlich als Aus­bil­dungskosten und nicht als Weit­er­bil­dungskosten gelten.

Das BGer die bish­erige Unter­schei­dung zwis­chen abzugs­fähi­gen Weit­er­bil­dungs- und nicht abzugs­fähi­gen Aus­bil­dungskosten bestätigt.

Abzugs­fähig sind alle Kosten der Weit­er­bil­dung (DBG 26 lit. d), die objek­tiv mit dem gegen­wär­ti­gen Beruf des Steuerpflichti­gen im Zusam­men­hang ste­hen und die der Steuerpflichtige zur Erhal­tung sein­er beru­flichen Chan­cen für angezeigt hält, auch wenn sich die Aus­gabe als nicht abso­lut uner­lässlich erweist, um die gegen­wär­tige beru­fliche Stel­lung nicht einzubüssen (“Fort­bil­dungskosten zur Sicherung der bish­eri­gen Stelle ohne im Wesentlichen zusät­zliche Beruf­schan­cen”). Nicht abzugs­fähig sind dage­gen “Aus­bil­dungskosten” (DBG 34 lit. b) für die erst­ma­lige Auf­nahme ein­er Beruf­stätigkeit bzw. für einen neuen oder zusät­zlichen Beruf (“Aus­la­gen für eine Fort­bil­dung, die zum Auf­stieg in eine ein­deutig vom bish­eri­gen Beruf zu unter­schei­dende höhere Beruf­sstel­lung — sog. Beruf­sauf­stiegskosten — oder gar zum Umstieg in einen anderen Beruf dient”).

In ein­er aus­führlichen Würdi­gung kam das BGer zum Schluss, dass ein LL.M.-Studium oft die Fort­set­zung der beru­flichen Grun­daus­bil­dung schweiz­erisch­er Juris­ten bilde und in der Regel mehr oder weniger unmit­tel­bar im Anschluss an das hiesige Studi­um absolviert werde, wom­it es zur (nicht abzugs­fähi­gen) Aus­bil­dung gehöre. Es sei aber denkbar, dass bei “fach­lich­er Kon­gruenz” zwis­chen der bish­eri­gen Beruf­stätigkeit und den neu erwor­be­nen Ken­nt­nis­sen das LL.M.-Studium der (abzugs­fähi­gen) Weit­er­bil­dung diene.

An dieser Recht­slage änderten die poli­tis­che Bestre­bun­gen, steuer­rechtliche Abzugsmöglichkeit­en für Zusatzaus­bil­dun­gen zu ver­grössern, vor­läu­fig nichts. Der Aus­gang der entsprechen­den Geset­zge­bung­spro­jek­te sei noch offen, und die kön­nten für das hier mass­ge­bliche Steuer­jahr 2004 ohne­hin noch keine Rolle spie­len. [Vgl. z.B. für den Kan­ton ZH das Merk­blatt über die Abzugs­fähigkeit von Aufwen­dun­gen für Bil­dungs­mass­nah­men vom 11. Novem­ber 2009, insb. Ziff. 4.4 zum LL.M.]

Vor­liegend wurde das LL.M.-Studium als nicht abzugs­fähige Aus­bil­dung gewertet.